Ja- Bauartzulassung ist erforderlich sonst erlischt die Betriebserlaubniss des Fahrzeugs, mit ihr der Versicherungsschutz.
2006-08-05 05:58:28
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answer #1
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answered by Mu6 7
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Es müssen immer zwei der Gleichen Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht sein.Unterschiedliche Glasfarben der Scheinwerfer sind bekanntlich in Deutschland nicht zugelassen.
2006-08-06 03:32:27
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answer #2
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answered by hellischorschhelmut 1
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Welch eine Frage.
Hast du (oder dein Bekannter) den Führerschein in einer Baumschule gemacht oder auf dem Jahrmarkt geschossen?
Warum fragt dein Bekannter nicht selbst? Sag nicht, der hat keinen PC und keinen Internetzughang. Du hast doch einen, über den er die Frage hätte stellen können.
Selbstverständlich muss er zwei gleiche Scheinwerfer haben.
Die entsprechenden Vorschriften wurden ja schon reichlich aufgelistet.
2006-08-05 20:00:25
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answer #3
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answered by Anonymous
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jou sind nich inner Disco
2006-08-05 13:23:31
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answer #4
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answered by Anonymous
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§66a Lichttechnische Einrichtungen
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge
nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht,
nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe über der Fahrbahn
führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten zu jeder Zeit fest angebracht sein. Beim Mitführen von Anhängern genügt es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet wird; jedoch muß die seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als 400 mm über die leuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens eine Leuchte mit weißem Licht kenntlich gemacht werden. Für Handfahrzeuge gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein. Paarweise verwendete Leuchten müssen gleichstark leuchten, nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe angebracht sein.
(3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder von Hand mitzuführen ist.
(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Diese dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerster Punkt der leuchtenden Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sowie höchstens 900 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in gleicher Höhe angebracht sein. Die Längsseiten der Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein müssen.
(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden.
§ 66a StVZO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.04.2006. Letzte Änderung durch: Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21 S. 988, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006).
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Schau unter (2) dort steht es das du 2 gleiche Lampen haben mußt!
2006-08-05 13:14:39
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answer #5
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answered by zorro40402004 3
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Ja sicher wenn das nicht der Fall wehre dann haben die auch nicht die gleiche licht starke und andere denken womöglich es kämme innen kein Auto sondern ein Motorrad entgegen und das wehre echt fatal
2006-08-05 13:04:40
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answer #6
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answered by ??pussi ?? 6
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