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Kann man einen Architekten, der es versäumte den Sicherheitseinbehalt aus einem Werkvertrag treuhänderisch anzulegen, haftbar machen? In dem speziellen Fall hatte das Architektenbüro die Projektsteuerung übernommen und bei der Schlussrechnung einen Betrag nach VOB/B einbehalten. Dieser Betrag wurde, wie sich herausstellte, nicht angelegt. Nun ist der damalige Auftraggeber insolvent und der Sicherheitseinbehalt weg. Wer hätte nun dafür Sorge tragen müssen: Der Architekt, der Bauherr oder das bauausführende Unternehmen?

2006-08-04 20:42:37 · 4 antworten · gefragt von Anonymous in Wirtschaft & Finanzen Firmen

4 antworten

Also, hier stimmt doch ´was nicht. Regelmäßig gibt der Architekt oder der Projektsteuerer die Werklohnrechnung frei und vermerkt auf dem Freigabevermerk, ob ein Sicherheitseinbehalt vereinbart ist oder nicht. Weiterhin kann ein evtl. Sicherheitseinbehalt durch Bankbürgschaft abgelöst werden.

Der Architekt schuldet nicht den Werklohn, sondern nur die Fälligkeits- und Qualitätskontrolle. Schuldner des Werklohnes ist der Bauherr. Wenn der Bauherr den vollen Werklohn gezahlt hat und der Architekt hat auf einen vertraglichen oder obligatorischen Einbehalt nicht hingewiesen, kann es sich ggf. um PVV (positive Vertragsverletzung) seitens des Architekten handeln. Hat der Bauherr den Hinweis des Architekten übersehen, dürfte es für den Architekten kein Problem geben (wer lesen kann ist klar im Vorteil). Ob der Bauherr den evtl. Sicherheitseinbehalt zu separieren hat, ergibt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (vertragliche Regelung). Es handelt sich insoweit nicht um Fremdgeld. Hat der Architekt vom Bauherrn den Betrag zur Weiterleitung an den Werkunternehmer erhalten (unüblich) und einen darin enthaltenen Sicherheitseinbehalt nicht separiert von seinem eigenen Vermögen, kann ein Verstoss gegen §§ 666 ff BGB (Geschäftsbesorgung für Dritte) vorliegen.

Die Frage ist also - ohne weitere Umstände zu kennen - nicht zu beantworten.

2006-08-06 09:48:02 · answer #1 · answered by Advicer 3 · 1 0

Grundsätzlich geht die Haftung eines Architekten in D sehr weit, dies gilt jedoch vor allem für die Haftung gegenüber dem Auftraggeber (Bauherr).

Allerdings ist Deine Beschreibung der Vorgänge unklar. Wenn der Architekt den Betrag "einbehalten" hat, dann müsste der Betrag doch beim Architekten sein...? Oder hat der Auftraggeber den Restbetrag schlicht nicht leisten müssen?

An sich unterliegt es der Vertragsfreiheit, in welcher Form das ausführende Unternehmen den Sicherheitseinbehalt sichergestellt haben will. Steht denn nichts im Ausführungsvertrag?

2006-08-05 04:53:09 · answer #2 · answered by swissnick 7 · 0 0

Da frag mal besser einen Juristen, da kannst du sicher gehen, auch die richtige Antwort zu bekommen.

Anne

2006-08-05 04:24:37 · answer #3 · answered by Anne 7 · 0 0

bei einer VOB/B Angelegenheit wird es schwer irgendetwas zu bekommen. Wenn es gut läuft für dich, dann bekommst du einen Teil raus. Geht aber sicher nicht ohne Rechtsbeistand. Lass dich Beraten das kostet noch nichts.

2006-08-05 04:04:09 · answer #4 · answered by Mu6 7 · 0 0

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