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2006-08-04 13:17:37 · 4 antworten · gefragt von Anonymous in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

Ist diese bei ausreichender Begründung sogar kostenfrei?

2006-08-04 13:26:49 · update #1

4 antworten

@米卡尔: Die BRAGO gibts schon seit über einem Jahr nicht mehr. Die Rechtsanwaltsgebühren sind jetzt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Ansonsten: Gerichtskosten keine, Anwaltskosten nach RVG, hängt also vom Streitwert ab.

Wie: Klaus G hat Recht. Du mußt erst einmal ALLE anderen gerichtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und Du mußt auch in diesen Verfahren schon sagen, daß Deine Grundrechte verletzt sind. Sonst hast Du am BVerfG keine Chance. Und wer weiß, vielleicht geben Dir ja schon die Instanzgericht Recht.

Das Bundesverfassungsgericht prüft auch nicht nach, ob die Gerichte das Recht richtig ausgelegt haben. Es ist "keine Superrevisionsinstanz". Also wenn ein Gericht einen Fehler gemacht hat, ohne Deine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte zu verletzen, kann das BVerfG nichts machen. Es prüft wirklich nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.

Am besten Du läßt Dich von einem Anwalt beraten, der kann Dir dann sagen, wie Du am besten vorgehst und welche Chancen Du hast.

2006-08-07 05:01:51 · answer #1 · answered by Anonymous · 0 1

Es kann jeder eine Verfassungsbeschwerde einreichen, jedoch sind hohe Anforderungen gestellt. Ein wichtiger Prüfungspunkt ist die Ausschöpfung des Rechtsweges. Alle bisher möglichen Rechtsmittel müssen daher ausgeschöpft worden sein.

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei (§ 34 Abs. 1 BVerfGG). Missbräuchliche Anrufungen des Gerichtes können jedoch mit einer Gebühr bis zu 2.600 Euro geahndet werden

2006-08-05 03:16:59 · answer #2 · answered by Klaus G 4 · 0 0

RA für Verfassungsrecht kosten nach BRAGO
Verfassungsrecht


Das Verfassungsrecht ist die Regelungsmaterie des Staatsrechts und der Grundrechte. Im Rahmen der Staatennachfolge kommen auch Bestimmungen zum Übergang in Betracht. Insofern gehört das Verfassungsrecht zum öffentlichem Recht, im weiteren Sinne auch zum Staatsrecht.

Inhaltsverzeichnis
1 Regelungscharakter
2 Staatsorganisation
3 Grundrechte
4 Übergangsregelungen und Ewigkeitsklauseln
5 Verfassungsgericht





Regelungscharakter
Eine Verfassung muss nicht zwingend geschriebenes Recht sein, sondern kann sich auch durch gemeines oder Gewohnheitsrecht konstituieren. Im Rahmen des Gesetzmäßigkeitsprinzips sind Verfassungen regelmäßig als Gesetze anzusehen, die auf besondere Art und Weise - durch den pouvoir constituant ("verfassungsgebende Gewalt")-(für das Grundgesetz der Parlamentarische Rat) zustande gekommen sind und in der Normenhierarchie in der Regel die höchste Stufe aufweisen.


Staatsorganisation
In erster Linie wird durch die Verfassung die Staatsgewalt ("pouvoir constitué") gefasst. Daraus folgt die Bedeutung und Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Verfassungsorganen. Rein monarchisch-despotische Verfassungen kennen nur ein Verfassungsorgan, während pluralistische - nicht zwingend demokratische - Verfassungen mehrere Verfassungsorgane besitzen. In Deutschland wird auf den Prinzipien der Demokratie die Gewaltenteilung in den Vordergrund gerückt. Daher sind im Bereich der Legislative die Organe des Bundestages und des Bundesrates zu nennen. Auch die Präsidenten der beiden Kammern sind im Prinzip Verfassungsorgane. Im Bereich der Exekutive ist die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler an der Spitze zu nennen. Auch der Bundespräsident als höchster Repräsentant des Staates ("Staatsoberhaupt") ist Verfassungsorgan. Die Judikative ist dagegen nur im Bereich der Bundesgerichte geregelt. Das Grundgesetz überlässt es ansonsten dem Gesetzgeber, Vorschriften über die Gerichtsverfassung der einzelnen Gerichtsbarkeiten zu erlassen, was für die ordentlichen Gerichte mit dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geschehen ist.

Wichtiger Bestandteil des Verfassungsrechtes ist die Kompetenzverteilung und der Vorgang der Gesetzgebung. Insbesondere bei föderativen Staaten, die sowohl die horizontale als auch die vertikale Gewaltenteilung verfassungsrechtlich verankert haben, bedarf es klarer Regelungen im Verhältnis zwischen dem Bundesstaat und den einzelnen Gliedstaaten.


Grundrechte
Die fundamentalen Grundrechte werden in zahlreichen Verfassungen erwähnt. Der bindende Charakter ist jedoch zweifelhaft. So waren die wenigen in der Weimarer Reichsverfassung genannten Rechte nicht bindend für die öffentliche Gewalt. Das Grundgesetz zwingt jedoch sämtliche öffentlichen Gewalten durch Art. 1 Abs. 3 GG zur Beachtung der Grundrechte. Dabei sind die im Grundgesetz genannten Grundrechte nicht abschließend. Insofern wirken auch die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, die zwar keinen Verfassungsrang einnimmt, aber einfaches Gesetz darstellt, auf die Grundrechtsordnung ein.


Übergangsregelungen und Ewigkeitsklauseln
Die deutsche Verfassung kennt Regelungen, die eigentlich keinen verfassungsrechtlichen Charakter haben, aber aufgrund der Rechtsnachfolge zum Deutschen Reich zwingend aufgenommen werden mussten. Der Ewigkeit einer Verfassung sind durch die gesellschaftliche Entwicklung Grenzen gesetzt. Dennoch hat die deutsche Verfassung Elemente inkorporiert, um die gewaltsame Umwälzung der demokratischen und rechtsstaatlichen Fundamente zu verhindern. So garantiert Art. 79 Abs. 3 die Beständigkeit der Menschenwürde (Art. 1 GG) und des demokratischen, föderalen und sozialen Rechtsstaats (Art. 20 GG). Allein durch einfache Mehrheit aller Deutschen kann nach Art. 146 GG die Verfassung gänzlich vernichtet werden, wenn an ihre Stelle eine neue tritt.


Verfassungsgericht
Die gerichtliche Überprüfung durch eine eigenständige Gerichtsbarkeit ("Verfassungsgerichtsbarkeit") ist keineswegs selbstverständlich. Der deutsche Gesetzgeber hat die gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlicher Fragen einer eigenständigen Gerichtsbarkeit unterworfen.

Auf Bundesebene ist dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das zugleich ein Verfassungsorgan ist. Auch wenn die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft entfalten können, so ist das BVerfG doch Teil der rechtsprechenden Gewalt (Judikative).

Die Bundesländer haben für ihre Landesverfassungen entsprechend Verfassungsgerichte eingerichtet, die manchmal auch Staatsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof genannt werden.


Siehe auch
Verfassungsgeschichte, Verfassung der Vereinigten Staaten, Verfassungsbeschwerde, Normenkontrolle, Organstreitigkeit

2006-08-05 02:21:42 · answer #3 · answered by Don_Isidoro® 7 · 0 0

meist geht das ueber einen anwalt fuer verfassungs recht die kosten richten sich nach dem streitwert

2006-08-04 20:27:24 · answer #4 · answered by Anonymous · 0 0

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