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Ich habe einen Vertrag als studentische Hilfskraft über 24 Stunden pro Woche. Ist es richtig, dass der Arbeitgeber weder einen Anteil an der gesetzlichen Krankenversicherung, noch für die Arbeitslosenversicherung bezahlt???

2006-08-02 22:57:50 · 3 antworten · gefragt von Jani 1 in Wirtschaft & Finanzen Firmen

3 antworten

Ab einer Beschäftigung von über 20 Stunden ist das alles etwas komplizierter. Bis 20 Stunden giltst du als Student als "geringfügig Beschäftigter". (siehe Minijobs)

Wird die Beschäftigung allerdings an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, tritt die Eigenschaft als Student zurück und die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund Die Beschäftigung unterliegt dann der Versicherungspflicht in der KV, PV und ALV.

Versicherungsfreiheit in der KV, PV und ALV kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Voraussetzung dafür ist, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. D.h. z.B. in den Abendstunden oder am Wochenende.
Wird die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt, besteht grds. Versicherungsfreiheit.

Das Sozialversicherungsrecht ist echt verwirrend. Am Besten du fragst beim Arbeitgeber nochmal genau nach oder rufst deine Krnakenkasse an.

2006-08-02 23:48:35 · answer #1 · answered by Katja M 2 · 0 0

Als Arbeitgeber muss ich jede Art von geringfügiger Beschäftigung bei der KBS anmelden ( ehemals, Bundesknappschaft ) , die auch den Beitrag verwaltet. Zu zahlen sind bis zum 27. des laufenden Monats, unabhängig von den gesammt geleisteten Stunden, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Umlage nach LFZG und Einheitliche Pauschsteuer.

2006-08-03 02:02:52 · answer #2 · answered by Carib 4 · 0 0

So weit ich weiss, muss er dich in jedem Fall anmelden und auch dementsprechend kosten abführen.

http://www.jobber.de/_1_myjobber/vorlagen/myjobber/jobforum/arbeitsrecht.htm

2006-08-02 23:11:57 · answer #3 · answered by martinsche 3 · 0 0

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