Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
außerhalb geschlossener Ortschaften
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
2006-07-19 23:34:00
·
answer #1
·
answered by mausi76 5
·
1⤊
0⤋
ja die gibt es,
entweder 80 km/h wie die lkw`s oder je nach ausführung des anhängers 100 km/h.
2006-07-22 09:14:40
·
answer #2
·
answered by taiger20032001 2
·
0⤊
0⤋
80 oder 100.....fahr einfach 90 km/h dann bist Du auf der sicheren Seite...
2006-07-20 08:27:08
·
answer #4
·
answered by Peppy 5
·
0⤊
0⤋
Wenn Du in Richtung München fährst erkennt das Radar sogar das Gespann (Schleifen in der Fahrbahn). Hatte ich nicht gedacht. Bin schön die 120er Begrenzung mitgefahren und dann "Blip". Da hab ich das schrifftlich bekommen. In der Frontscheibe muß die 100 eingeklebt sein (TÜV) sonst gilt 80km/h. Die Erkenntnis hat mich paar Euro gekostet.
2006-07-20 08:20:19
·
answer #5
·
answered by Telfennas 4
·
0⤊
0⤋
Ja klar 80 auf der Autobahn! Oder du läßt deinen Anhänger prüfen dann kannst du auch 100km/h fahren!
2006-07-20 06:41:39
·
answer #8
·
answered by littelsister20012002 2
·
0⤊
0⤋