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Wenn jemand etwas für mich getan hat und ich ihm kurz danach im Eifer der Dankbarkeit verspreche, ihn dafür zu bezahlen, nach einiger Zeit aber zur Besinnung komme - habe ich einen Vertrag abgeschlossen und kann er die Bezahlung von mir einfordern?

2006-07-10 03:35:00 · 12 antworten · gefragt von Anonymous in Politik & Verwaltung Recht & Ethik

12 antworten

Aussage gegen Aussage.

2006-07-10 03:39:43 · answer #1 · answered by Anonymous · 0 0

Es kommt auf jeden Fall vor Gericht!
Auch mündliche Vertrag (besonders bei Freundschaft), ist ein Vertrag und ist gültig. weil man schreibt ja nicht ständig Verträge zwischen Freunden oder?

ich hätte das anders geregelt!

2006-07-16 01:31:54 · answer #2 · answered by MrCxy 2 · 0 0

Wie sagt man so schön: " MÜNDLICH ZÄHLT NICHT " !!!

2006-07-16 00:11:00 · answer #3 · answered by hexen_mum2 4 · 0 0

Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme.
Dies ist bei einem Versprechen nicht der Fall.
Du dürftest keinerlei Verpflichtungen haben (rein rechtlich).

2006-07-11 05:38:31 · answer #4 · answered by hermannschleicher 1 · 0 0

Erstaunliche Antworten! (insbesondere die gelernte Justizfachangestellte imponiert mir)

Ich schließe mich grundsätzlich Keule an. Bis auf ein paar Ausnahmen ist für Verträge die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben (und ein Handschlag schon gar nicht). Ansonsten müssten wir ja immer mit viel Papier zum Einkaufen gehen. Bei jedem Einkauf schließt man nämlich einen Kaufvertrag (und der Kassiererin / dem Kassierer schüttel' ich nur sehr sehr selten die Hand!!)!

Das nachträgliche Versprechen, für eine bereits empfangene Leistung eine Gegenleistung in Form einer Geldzahlung erbringen zu wollen, käme wohl am ehesten einem Schenkungsversprechen gleich. Hier aber haben wir eine der Ausnahmen. Für ein Schenkungsversprechen ist sogar nicht nur die Schriftform, sondern sogar eine notarielle Beurkundung notwendig. Dieses Formerfordernis kann zwar durch Bewirken der Schenkung (also Übergabe des Versprochenen) geheilt werden, andersherum kann aber die Leistung ohne eine schriftliche Vereinbarung nicht verlangt werden, da die Beurkundung den Schenkenden schützen soll (könnte ja sonst jeder behaupten, dass ich ihm eine Schenkung zugesprochen habe).

Einen anderen Vertrag, der hier zustande gekommen sein könnte, kann ich nicht sehen. Die Hilfeleistung, die der andere erbracht hat, war nicht Gegenstand eines Vertrages, der nachträglich geändert worden wäre. Und das durch die nachträgliche Zusicherung einer Bezahlung die Hilfeleistung in eine zu bezahlende Dienstleistung umgewandelt worden ist, erscheint unwahrscheinlich (wäre dann wohl auch Schwarzarbeit).

Ob man hier eine gewisse moralische Verpflichtung, die man eingegangen ist, so gänzlich unberücksichtigt lassen will, ist eine ganz andere Frage.

2006-07-10 19:28:45 · answer #5 · answered by Joseph P. 2 · 0 0

Das Wort Vertrag kommt von vertagen. Juristich musst du nicht zahlen!

2006-07-10 16:47:24 · answer #6 · answered by derreisefreund 2 · 0 0

JA wenn ein zeuge dabei ist , ja

2006-07-10 11:13:12 · answer #7 · answered by borgatatrullo 2 · 0 0

Ob schriftlich fixiert oder mündlich vereinbart, ist es ein Vertrag, wenn zwei ( oder mehr ) Personen gegenseitige Willenserklärungen abgeben und wechselseitig akzeptieren.

Wenn Du also eine Bezahlung als Gegenleistung versprochen hast und der "Leistungserbringer" hat eingewilligt, ist ein Vertrag zustandegekommen; das Motiv ( Dankbarkeit ) ist hierfür nicht von Bedeutung. Der Vertrag wäre nichtig, wenn er eine Straftat oder ein Scheingeschäft zum Inhalt hätte.

Du kannst versuchen, eine Minderung zu erreichen und die Bezahlung auf einen symbolischen Wert zu reduzieren. Aber streng genommen, könnte die vertraglich vereinbarte (Gegen-) Leistung eingeklagt werden.

2006-07-10 11:06:52 · answer #8 · answered by akteur2001 2 · 0 0

Hallo
laut BGB ist ein Vertrag auch mündlich gültig, das problem ist wie immer die nachträgliche Beweislast. Ohne konkrete schriftliche Vereinbarung heist es: Aussage gegen Aussage. (ohne weitere Zeugen)
Es gibt aber noch weitere Paragraphen: Irrung und "Spaß"-Geschäfte, wenn ich z.B. im eine Rolex für ein Bier verkaufe, oder feststelle, das die im Überschwang gemachte Zusage nicht erfüllbar ist bzw. man diese Zusage bei kompletter Übersicht nicht gemacht hätte.
(Themen: Vertrag und Willenserklärungen im BGB)
mfg

2006-07-10 10:57:48 · answer #9 · answered by keule_xxx 6 · 0 0

nein. es sei denn du hast das im vorfeld schriftlich gemacht.

unter geschäftsläuten ist jedoch auch eine mündliche absprache schnell bindend,hält man sich nicht daran kann es passieren das der ruf ganz schön angekratzt wird.

im privaten hat dieser jemand allerdings keine rechtliche handhabe irgendwas einzufordern solange es darüber kein schriftstück gibt

2006-07-10 10:48:49 · answer #10 · answered by Anonymous · 0 0

eigendlich nicht,
aber moralisch gesehen ist das was anderes.
du kannst ja den geldgetrag in ein kleines geschenk oder essen ändern.

2006-07-10 10:46:43 · answer #11 · answered by kim 2 · 0 0

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