Dass es beim nächsten Mal besser klappt!
Ansonsten greift das übliche Gesetz:
An eine Scheidung war bei der Eheschließung noch nicht zu denken. Nicht in allen Fällen bestätigt die Zeit aber das Vorhaben der Eheleute, sich auf Lebenszeit zu binden. Es kommt, wie es kommen muss: Die Eheleute trennen sich; die Ehescheidung steht bevor. Die Ehe ist aber erst geschieden, wenn dies durch Urteil des Familiengerichts ausgesprochen wird.
Ein Antrag auf Scheidung kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Aus diesem Grund braucht jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. einen eigenen Scheidungsantrag oder Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Läuft die Scheidung also einvernehmlich ab, benötigt der andere Ehegatte in der Regel keinen eigenen Anwalt, da er keine Anträge stellen muss. Selbst im Falle einer nicht einvernehmlichen Scheidung benötigt der andere Ehegatte dann keinen Anwalt, wenn er keine eigenen Anträge stellen will.
Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung ist jedoch für den anderen Ehegatten ein Anwalt erforderlich, wenn vor Gericht ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen werden soll. Begründung: Vergleiche können vor dem Familiengericht nur von Anwälten geschlossen werden.
Das Familiengericht kann die Ehe nur dann scheiden, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet und somit gescheitert ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eheleute eine gewisse Zeit getrennt gelebt haben müssen, bevor der Richter einer Scheidung zustimmt.
Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Prognose ergibt, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist.
Die Lebensgemeinschaft besteht in diesem Sinne nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Dazu ist allerdings ausreichend, wenn die Zerrüttung der innerlichen Verhältnisse von nur einem Teil ausgeht. Dementsprechend kann das Familiengericht die Ehe auch dann als zerstört werten, wenn einer der Ehepartner noch an ihr festhalten will. Entscheidendes Kriterium ist, ob die Möglichkeit einer Versöhnung der Ehepartner besteht.
In zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:
1. wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder
2. wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.
Scheidung: Das Getrenntleben
Um eine übereilte Reaktion der Ehepartner zu vermeiden, darf das Familiengericht der Scheidung erst zustimmen, wenn die Ehegatten über ein Jahr getrennt leben. Das sogenannte Trennungsjahr ist unabdingbare Voraussetzung für die Scheidung und kann nicht dadurch ersetzt werden, dass beide Eheleute die Scheidung wollen.
Dazu reicht auch das getrennte Leben in der gemeinsamen Wohnung, wenn im übrigen keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr bestehen. Erforderlich sind eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche usw.
Das Getrenntleben wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Eheleute kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen.
Das Scheidungsverfahren wird vor dem zuständigen Familiengericht durchgeführt. Die Scheidung selbst wird durch Urteil ausgesprochen.
Voraussetzung für die Scheidung ist, dass sie von einem Ehegatten beantragt wird. Selbstverständlich kann die Scheidung auch von beiden Eheleuten beantragt werden.
Grundsätzlich besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang, d.h. beide Ehegatten müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahmsweise besteht kein Anwaltszwang, wenn die Scheidungen einvernehmlich geschieht.
Hinweis: Auch im Falle der einvernehmlichen Scheidung empfiehlt es sich für beide Parteien, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Nur so können Benachteiligungen ausgeschlossen werden.
2. Nicht notwendig, aber in der Praxis häufig, wird das Scheidungsverfahren mit den Verfahren über den Unterhalt, den Versorgungsausgleich die elterliche Sorge etc. verbunden. Zuständig ist nämlich auch hierfür das Familiengericht.
3. Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?
Sind minderjährige Kinder vorhanden, dann ist das Gericht des (Gerichts-) Bezirks zuständig, in dem ein Elternteil mit den Kindern lebt.
Sind keine Kinder vorhanden und lebt einer der Ehegatten noch am gemeinsamen letzten Wohnort, so ist das Familiengericht dieses Ortes zuständig.
Lebt keiner der Ehegatten mehr an dem letzten gemeinsamen Wohnort, ist das Gericht am Wohnort des Ehegatten zuständig, der Antragsgegner ist.
2007-11-12 22:57:15
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answer #1
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answered by ★•ஐ MR. IÖS ஐ•★ 7
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Nimm Dir einen Anwalt, der wird Dich über alles aufklären.
Annulieren geht nur in den ersten 4 Wochen und ist beinahe unmöglich umzusetzen.
Lass Dich vom Expartner niemals unter Druck setzen und wenn keine Kinder im Spiel sind, dann kommuniziere nur über den Anwalt.
Das erleichtert vieles und kann ne Menge Ärger ersparen. Falls Du Geringverdiener, oder Arbeitslos bist, erkundige Dich ob Du Prozesskostenhilfe bekommst. Dann kostet Dich die Scheidung nichts. Auch das kann Dir der Anwalt sagen.
Das mit dem Trennungsjahr ist nicht mehr notwendig, wenn beide Parteien der Scheidung zustimmen.
2007-11-13 07:06:26
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answer #2
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answered by Anonymous
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1 Jahr Tisch-und Betttrennung.
Ausserdem... was soll das? Wolltest du einen auf Dieter Bohlen tun? Hast du vergessen, deinen Ehemann bzw. deine Ehefrau, vor der Hochzeit kennenzulernen?
2007-11-14 10:03:32
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answer #3
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answered by Antinéa 2
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Die Frage ist, geschieht das im gegenseitigen Einverständnis? Gibt es Punkte, die überhaupt strittig sein könnten?
Wenn die Auflösung einfach erscheint, könnt Ihr zusammen EINEN Anwalt nehmen, um da keine Fehler zu machen.
2007-11-14 03:16:02
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answer #4
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answered by swissnick 7
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die ehe muss zerrütttet sein und es dürfen keine ehelichen gemeinsamkeiten mehr stattfinden und soweit ich weiss ist ein einjähriges trennungsjahr zwingende voraussetzung für eine scheidung oder es muss einen wichtigen grund geben um sich vorher scheiden zu lassen, ansonsten musst du noch paar monate warten bis zur scheidung.
2007-11-13 07:04:50
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answer #5
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answered by sicklaw 2
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Du musst ein " Trennungsjahr " einhalten , bevor Du rechtskräftig geschieden werden kannst. Ich glaube so was hat man extra für Jemanden wie Dich eingeführt , damit Ehen nicht zu reinen "One night stands" verkommen .
2007-11-13 07:03:54
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answer #6
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answered by iiiiiiii 3
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du kannst noch versuchen, vor dem amtsgericht die ehe aufheben zu lassen.
voraussetzung ist allerdings, dass ein partner den anderen bei der/zum zwecke der eheschliessung getäuscht hat.
erkundige dich bei der ÖRA, die helfen weiter.
2007-11-13 06:58:34
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answer #7
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answered by Alter Ego 7
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nie wieder heiraten!
2007-11-13 08:52:21
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answer #8
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answered by sarah.c1802 3
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Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem sie jahrzehntelang im Ehegesetz „ausgelagert“ waren, inzwischen wieder abschlieÃend in den § 1564 bis § 1568 BGB sowie in den § 622 bis § 629d ZPO und die einvernehmliche Scheidung in § 630 ZPO geregelt. Die Scheidungsfolgen (wie Unterhalt und Versorgungsausgleich werden in den § 1569ff BGB geregelt.
Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist zu bejahen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft gemäà § 1353 BGB (mensa et toro) nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (s. § 1567 BGB).
Um den Ehegatten eine genaue Untersuchung des Merkmals Scheitern (Zerrüttung) zu ersparen, gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand[4]:
1. Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern diese als „nicht heilbar“ angesehen wird: wollen beide Ehegatten geschieden werden („einverständliche Scheidung“) oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist unwiderlegbar von einer Zerrüttung auszugehen.
2. Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden. Auch diese Vermutung ist unwiderlegbar.
Ist die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten eine unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB), die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Ehe aber vor Vollendung des ersten Trennungsjahrs und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden. Eine solche unzumutbare Härte wird angenommen, wenn Misshandlungen vorliegen, oder der Ehegatte beispielsweise eine weitere Person in die Ehe aufnehmen wollte (im Stil einer "Ménage à trois"). Deutsche Gerichte tendierten in der Vergangenheit dazu, den Begriff immer weiter zu fassen und immer neue subjektiv empfundene unzumutbare Härten zu akzeptieren.
Der Beginn des Trennungsjahres kann rechtssicher durch den Wechsel in die Steuerklasse IV im laufenden Jahr bzw. Steuerklasse I im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr auf der Steuerkarte dokumentiert werden. Hierzu ist beim Einwohnermeldeamt eine Erklärung zum Familienstand abzugeben
2007-11-13 07:29:57
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answer #9
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answered by ascalon2607 7
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Wäre eine Anulierung nicht billiger? Oder laß die Ehe beim Amtsgericht aufheben. Sonst würde ich einen Anwalt fragen. Die erste Beratung sollte kostenlos sein.
2007-11-13 07:14:49
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answer #10
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answered by Maximus 3
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