Grundsätzlich ja,aber der im Mietvertrag genannte Mietzins beinhaltet ggf. die Mehrwertsteuer schon.Sie darf nicht on Top verlangt werden,weil Endverbrauchern gegenüber nur der Bruttomietzins vertraglich abverlangt werden kann.
2007-09-27 10:03:00
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answer #1
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answered by Anonymous
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Von der Wohnungsmiete unabhängige Garagen unterliegen öfters mal der Mehrwertsteuer. Von daher ist das soweit korrekt, sofern es Dir von Anfang an so mitgeteilt wurde.
Es kann aber nicht angehen, dass Du den Vertrag unterschreibst und erst danach von einer zusätzlichen Mehrwertsteuer erfährst. In diesem Fall ist die vereinbarte Miete als "inklusive MWSt" zu werten.
2007-09-28 02:51:18
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answer #2
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answered by swissnick 7
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Diesmal irrt Sprendlinger (leider).
Eine von dem Wohnungsmietvertrag unabhängige Garagenmiete unterliegt grundsätzlich der MWST, auch wenn die Wohnungsvermietung ihr nicht unterliegt.
Das steht in den Umsatzsteurrichtlinien Nr. 77:
(1) Die Leistungen der Parkplatzunternehmer sind als Grundstücksvermietungen im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG anzusehen, wenn sie darauf gerichtet sind, dem Fahrzeugbesitzer den Gebrauch einer bestimmten nur ihm zur Verfügung stehenden Parkfläche zu gewähren. Die Dauer der Überlassung der Parkfläche ist für die Frage, ob eine Vermietung vorliegt, ohne Bedeutung.
Beispiel:
Der Parkplatzunternehmer schließt mit dem Fahrzeugbesitzer einen Vertrag ab, mit dem er dem Fahrzeugbesitzer den alleinigen Gebrauch einer bestimmten genau bezeichneten, z.B. numerierten, Parkfläche einräumt. Während des vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraums, z.B. von 0 Uhr bis 24 Uhr oder von 6 Uhr bis 18 Uhr oder von 18 Uhr bis 6 Uhr, dürfen andere Fahrzeugbesitzer ihre Fahrzeuge auch dann nicht auf dieser Parkfläche abstellen, wenn sie zeitweise nicht benutzt wird.
Der Parkplatzunternehmer erbringt eine Vermietungsleistung.
Diese UST ist allerdings in dem mit Dir vereinbarten Mietpreis bereits enthalten! Der Vermieter muss "nur" den entsprechenden Anteil abführen!
Allerdings kann niemand dem Vermieter verbieten, die Garagenmiete zu erhöhen denn dazu gibt es keine Mietpreisbindung oder Kappungsgrenze. Insofern kann er also schon "zwingen"!
Was anderes ist es, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietvertrages ist. Dann unterliegt sie nicht der MWST.
2007-09-28 05:42:27
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answer #3
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answered by horsch 6
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Verbindlich ist der Mietvertrag,der zwischen Ihnen und den Vermieter geschlossen wurde.Ohne beiderseitiger Zustimmung,kann dieser nicht verändert werden.Macht der Vermieter einen Vertrag mit einer Privatperson,ist der darin genannte Mietzins Brutto,also incl Mwst.Bei einen Vertrag zwischen zwei Gewerbetreibenen ist die Mwst extra ausgewiesen,weil unter Umständen der Vertragspartner Vorsteuer abzugsberechtigt ist.Da ich davon ausgehe,daß Sie eine Privatperson sind,und keine Gewerbefläche als Gewerbetreibener gemietet haben,ist die Forderung zurückzuweisen.Berufen Sie sich auf das BGB=Bürgerliches Gesetzbuch.Notfalls Hilfe bei einem Steuerberater,oder Mietverein einholen.
2007-09-27 17:41:33
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answer #4
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answered by ruediger 3
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Auf Gewerbeflächen erhobene Mieten unterliegen der MWst-Pflicht.
2007-09-27 16:39:23
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answer #5
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answered by Anonymous
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Dein Mietvertrag beinhaltet neben dem Mietzins auch bei Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuer. Natürlich kann der Vermieter auch eine Garagenmiete erhhöhen.
Nur muß der Vermieter selbst Umsatzsteuerpflichtig sein, damit er auch die Umsatzsteuer weiter leitet. Und das sind die wenigsten Vermieter. Er müßte dann auch die Wohnungen der Umsatzsteuer melden, damit er auch die MwSt abzehen kann. Wobei aus diesem Grund keine Erhöhung kommen kann. Also scheinbar ein schlechtes Geschäft für den Vermieter.
2007-09-28 04:38:56
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answer #6
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answered by Sprendlinger 7
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