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... kurze erklärung ... mein sohn (12j.) lebt seid 10j. bei der mutter, (sorgerecht und das umgangsrecht haben beide) 10jahre lang wurden mir als vater steine in den weg gelegt - nun - ist er bei mir :o) (seid drei tagen) nach zeeehn langen jahren :-))
"er" wollte zu mir aus eigenen freien stücken, konnte sich trotz versuchtes "umpolen, impfen und schmutziger wäsche waschen" mit deinen 12j durchsetzen und wurde im warsten sinne des wortes von der mutter (eiskalt) vor die tür gesetzt (details würden hier einfach den rahmen sprengen) mit den worten, (vor dem jungen) nimm ihn mit ... nu isser hier, freut sich und ... :o)
um nochmal auf die eigentliche frage zurückzukommen ... ich müsste ihn nun die kommende woche auf der stadt ummelden, den antrag muss wohl auch die mutter unterzeichen, stimmt das ??? und was passiert wenn sie das nicht unterschreibt ??? (was sie garantiert auch so handhaben wird) :-(
kennt sich hier von euch jemand damit aus ?
bin sehr dankbar für tips & antworten

2007-03-25 09:33:08 · 7 antworten · gefragt von Anonymous in Freunde & Familie Familie

... unsere / meine beziehung in den letzten 10j. war und wurde immer intensiver - habe aber "nie" versucht ihn umzupolen oder schlecht über die mutter zu reden - im gegenteil ...
besuchsmässig waren immer die obligatorischen "alle 2 wochenenden" und die hälfte jeder ferien.reglung.
was ich bisher lese, lässt mich den atem stocken, dachte es wird einfacher ... egal, eins weis ich ... ich werde zu ihm stehen und alle wege gehen, die nötig sein werden !!! (leider)
schade, hätte es dem jungen ersparen wollen (ohne diese ganze schlammschlacht) :-(

@schnucki .. danke und ich freu mich wenn du dich mal wieder meldest - gruss an alle um-dich-drum-rum ;-)

2007-03-25 10:13:33 · update #1

7 antworten

ich kann nur meinen Vorrednern recht geben, was die Vorgehensweise angeht. also erst - und sofort - zum Jugendamt.
definitiv weiß ich, dass Du zum Ummelden Deines Sohnes in Deine Wohnung auf dem Einwohnermeldeamt die Unterschrift der Mutter des Jungen benötigst. vielleicht kannst Du bei dieser das Eisen schmieden, so lange es heiß ist... oder amtliche Stellen unterstützen Dich.

noch ein Fakt:
ruf sofort in der für Dich zuständigen Arbeitsagentur, Familienkasse an. gib dort Bescheid, dass das Kind bei Dir ist, Du das hälftige Sorgerecht hast (interessiert die Familienkasse nur sekundär) und das Kind bei Dir in der Wohnung anmelden wirst (das ist das Wichtige!). damit kannst Du erst mal das Kindergeld ab April stoppen, welches ja bisher an die Kindesmutter geht.
das Kindergeld wird nun erst mal so lange nicht mehr ausgezahlt, bis das Kind bei Dir angemeldet ist, oder definitiv da bleibt, wo es bisher war.

wenn Du noch Fragen hast, mail mich an
.

2007-03-25 12:55:40 · answer #1 · answered by Mari 4 · 0 1

Du kannst theoretisch bei der Meldestelle (oder wie die zuständige Behörde bei dir heißt) gehen und deinen Sohn zu dir ummelden, da dir ja das gleichteilige Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht zusteht.
ABER: Die Mutter kann dieses wieder Rückgangig machen. In diesem Fall würde (bei gleicher behördlicher Zuständigkeit) die Meldestelle beide Elternteile einbestellen und versuchen den überwiegenden Aufenthalt des Kindes zu ermitteln.
Um es direkt zu sagen: der ist nicht bei dir. Dein Chancen das durchzusetzen sind gering.

Du schreibst, die Mutter habe deinen Sohn "vor die Tür" gesetzt. In diesem Fall könnten deine Chancen nicht schlecht stehen. Ohne einen Familienrechtsanwalt, wirst du dich aber im Dickicht der Möglichkeiten verheddern. Die Mutter könnte eine Krise anführen, die sie nur vorübergehend hat irreal handeln lassen oder ähnliches.

Wenn die Mutter euren Sohn wieder zurückbeordern will - wovon ich einmal ausgehe - wird die ein langer und nicht sonderlich Erfolg versprechender Sorgerechtsprozeß bevorstehen.
Befürchtest du das, solltest du unbedingt einen Anwalt konsultieren.

Und um noch einen Kommentar als alleinerziehender Vater anzubringen:
Du schreibst, dein 12 jähriger Sohn lebt seit 10 Jahren bei der Mutter. Ich vermute, daß du diese Zeit über die gängige Wochenendregelung in Anspruch genommen hast. Die Wahrscheinlichkeit, daß dein Sohn eine ähnlich enge emotionale Bindung zu dir wie zur Mutter hat, ist sehr gering, insbesondere bei einem anhalten schlechten Verhältnis der Eltern untereinander. Das heißt, dir wird als Vater eine lange schwierige Zeit bevorstehen.

Ich hoffe alle Beteiligten schaffen es noch sich zum Wohl des Jungen zu einigen.

Zu deinem Nachtrag:
Wenn einer der Beteiligten zu einer friedlichen Einigung nicht bereit ist, wird es sehr schwer werden für dich. Du wirst dir vom Jugendamt, vom Gericht oder spätestens vom Anwalt der Kindsmutter Sachen vorhalten lassen müssen und Dinge anhören müssen, daß dir mehr als schlecht werden wird. Logik, Vernunft und Verstand werden bei allem durch Abwesenheit glänzen.

Ich wünsche dir viel Kraft und Ausdauer und hoffe, du kannst auf sichere Unterstützung in deinem Verwandten- und Bekanntenkreis setzten, denn ganz allein ist das kaum durchzustehen.

Woher ich das weiß? Bin mittendrin.

2007-03-25 16:57:04 · answer #2 · answered by perdü 5 · 1 0

Vorab möchte ich sagen, dass ich keine fachliche Kompetenz habe. Also meine Antwort nur eine Mutmassung ist.
Ich könnte mir schon vorstellen, dass die Mutter die Ummeldung mit unterzeichnen muss.

Unter Umständen bleibt dir nur der Weg zum Jugendamt und weiter zum Familienrichter, um endgültig festzulegen, wo dein Sohn leben soll.
Vielleicht rufst du morgen erst einmal beim Jugendamt an und erkundigst dich dort, wie die Sache zu handhaben ist.

Wünsche dir und deinem Sohn alles Gute.

2007-03-25 16:50:58 · answer #3 · answered by Anonymous · 1 1

hallo,

nachdem ich mich durch deinen text gelesen und dabei alle einseitigen beschuldigungen überlesen habe ;-) komme ich zur antwort:
du kannst dein kind umelden ohne unterschrift der mutter.jedenfalls brauchte ich keine von dem vater.ich würde auch zum jugendamt gehen,sagen das dein sohn nun bei dir lebt und wie das weiter gehandhabt wird,unterhalt,besuchsrecht ect.damit hast du schon mal einen pluspunkt.wenn du dein kind ummeldest,besorg dir gleich einen kindergeldantrag,den bekommt man normal auch dort und reiche den antrag ein,am besten gleich mit der ummeldungskopie.sage auch in der schule bescheid.alles weitere wird die zeit zeigen,du schaffst das schon.

alles gute

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg1-Antrag.pdf

2007-03-26 04:59:54 · answer #4 · answered by Anonymous · 0 1

Geh zum Jugendamt und sicher dich ab. Das ist das allerbeste. Auch falls Deine Ex Schwierigkeiten macht ist das der beste Weg. Ich glaube aber mit 12 Jahren kann ein Kind auch schon mitbestimmen wo es wohnen möchte, und dein Sohn wird für seine Entscheidung auch einen Grund haben. Ich wünsche euch beiden viel Glück.

2007-03-25 17:38:18 · answer #5 · answered by nur ich 3 · 0 1

Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist ein Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht keiner der beiden aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern berechtigt ist, dass Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft an einen neuen Wohnort zu verbringen. Nicht wenige Mütter missachten dies jedoch und nehmen das Kind als eine Art Eigentum einfach an einen neuen Wohnort mit. Ist dies eingetreten, so muss gegebenenfalls durch gerichtliche Verfügung der alte Rechtszustand, der vor der durch die Mutter begangenen Rechtsverletzung bestand wiederhergestellt werden. Die Mutter müsste dann gegebenenfalls regulär einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen, der es ihr gegebenenfalls ermöglicht, das Kind legal an dem von ihr gewünschten neuen Wohnort anzumelden.

Väter die eine innerdeutsche Entführung ihres Kindes durch die Mutter befürchten müssen, sollten gegebenenfalls präventiv eine gerichtliche Verfügung beantragen, bei der der Mutter ausdrücklich eine Kindesmitnahme untersagt wird und das Gericht präventiv die Verhängung von Zwangsgeld oder auch Zwangshaft für den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber der Mutter androht. Nur so sind die von Müttern in Deutschland jedes Jahr zu Tausenden begangenen Rechtsbrüche wirksam zu begrenzen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt auch, dass Elternteile, denen das Sorgerecht staatlicherseits verfassungswidrig vorenthalten wird (nichtverheiratete Väter) oder bei einer Trennung entzogen wurde, das direkte Mitspracherecht über den Aufenthalts des Kindes seitens des Staates, der angeblich keine Diskriminierung wegen des Geschlechtes vornimmt, in verfassungswidriger Weise verweigert wird. Aber auch wenn die Gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, ist es bei den Familiengerichten häufig üblich, einem Elternteil (meist dem Vater) auf Antrag des anderen (meist der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dies erfolgt mit der Begründung dies würde dem Kindeswohl am besten entsprechen (§1671 BGB). Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann anschließend völlig legal den Wohnort wechseln, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum Elternteil, der kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Das Wohl und der Wille des Kindes spielt dabei in der Regel keine Rolle.

Spätestens dann kann man erkennen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch das Gericht dem Wohl des Kindes nicht am meisten entsprochen hat, also falsch war. Für diesen falschen Entzug eines Teils der elterlichen Sorge ist paradoxerweise der Richter nicht haftbar. Man stelle sich dass bei einem Mediziner vor, der eine bestimmte Behandlung, angeblich zum Wohl des Patienten durchführt, von der sich später nachweisbar herausstellt, dass sie zum Unwohl des Patienten geführt hat. Der Arzt muss mit einer Schadensersatzklage rechnen.

Die deutschen Familiengerichte ficht das alles nicht an. Mit ihrem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für einen Elternteil leisten sie tagtäglich einer nachfolgenden Eltern-Kind-Entfremdung Vorschub. Der durch das Gericht zum Alleinbestimmungsberechtigten gekürte Elternteil (meist die Mutter) entfindet diese gerichtliche Zuweisung häufig als Freibrief, sich nicht mehr um eine verbesserte Kommunikation mit dem anderen Elternteil (meist dem Vater) bemühen zu müssen. Umgangsvereitelung und Kontaktabbrüche zwischen Kind und Vater sind damit mehr oder weniger vorprogrammiert. Die Gerichte schaffen sich auf diese Weise immer wieder Arbeit und brauchen sich somit nicht zu wundern, wenn sie im Aktenstau ersticken oder nach immer mehr Personal schreien, um die von ihnen mitzuverantwortende familiären Konflikte weiter verwalten zu wollen.

Politisch ist klar, der §1671 BGB muss ersatzlos gestrichen werden, damit den Gerichten der Handlungsspielraum zum fachlichen Falschentscheidungen verringert wird.

Bis dahin müssen Elternteil, denen schon das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht entzogen wurde, sich noch recht und schlecht selbst behelfen, wenn sie verhindern wollen, dass der andere Elternteil mit dem Kind einen Umzug vornimmt, infolgedessen der Kontakt zwischen Kind und Elternteil erheblich eingeschränkt ist, so hat er dazu folgende Möglichkeiten:

1. Anrufung des Gerichtes wegen einer durch den beabsichtigten oder vollzogenen Umzug möglichen oder eingetretenen Kindeswohlgefährdung .
2. Beantragung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge.
3. Beantragung des alleinigen Aufenthaltsrechtes
4. Beantragung der Alleinigen elterlichen Sorge

Die bisherige Praxis der Familiengerichte, einem Elternteil (meist dem Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht dem anderen Elternteil (meist der Mutter) zuzuweisen, bedarf dringend einer Änderung. Die Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts muss immer mit der Auflage verbunden sein, dass Änderungen des Wohnortes durch den bestimmungsberechtigten Elternteil nur insoweit vorgenommen werden darf, als damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Kontaktes zwischen Kind und dem anderen Elternteil eintritt. Das heißt praktisch der bestimmungsberechtigte Elternteil kann in der Regel einen Umzug innerhalb der Stadt oder des Landkreises durchführen. Will sie/er aber weiter wegziehen, z.B. von Berlin nach Hannover, so muss er/sie sich um die Zustimmung des anderen Elternteils bemühen. Ist dies nicht möglich, muss das Gericht angerufen werden, das dann am Kindeswohl orientiert eine Entscheidung herbeiführt.

Elternteile, die mit dem Antrag des anderen Elternteils auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht konfrontiert sind, sollten beim Gericht beantragen, dass alternativ beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf einen Pfleger, z.B. dem Jugendamt übertragen wird. Ersatzweise kann beantragt werden, dass im Fall der Zuweisung des ABR an den beantragenden Elternteil, geeignete Auflagen zu machen sind, die eine erhebliche Behinderung des Kontaktes zwischen Kind und anderem Elternteil verhindern. Wobei dies eigentlich dadurch geschehen müsste, dass eben beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird.

Eltern, denen durch Beschluß des Familiengerichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, ist zu empfehlen, gegen diesen Beschluss Beschwerde mit der obengenannten Begründung einzulegen. Dann muss das Oberlandesgericht entscheiden.

Politisch müssen die obengenannten Aspekte in die gesetzlichen Ausformulierungen einfließen.
1. Mit der Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Sorgerecht, d.h. automatisches Inkrafttreten der Gemeinsamen Elterlichen Sorge mit Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Die Mutter erhält die Möglichkeit der Gemeinsamen Sorge zu widersprechen, dem Vater steht dann die Möglichkeit zur Verfügung vor dem Familiengericht die Gemeinsame Elterliche Sorge zu beantragen, das Gericht entscheidet dann unter dem Aspekt des Kindeswohls.
2. Dadurch, dass die Gemeinsame Elterliche Sorge nur noch bei Gefährdung des Kindeswohls beendet werden darf.
3. In Fällen, wo einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrechts aus unabweislichen Gründen entzogen werden muss, ist durch geeignete richterliche Auflagen dafür zu sorgen, dass schützenswerte Beziehungen zwischen Kindes und anderen Elternteil nicht durch Wohnortwechsel, die schwere Erreichbarkeit zur Folge haben, stark beeinträchtigt oder zerstört werden können.
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil

Das OLG Frankfurt a. Main kam zu der Auffassung, dass die mangelnde Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein dann rechtfertigt, wenn sich die hierzu vorliegenden Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.12.2000 - 1 UF 343/99

veröffentlicht in:

NJW-Entscheidungsdienst Familien- und Erbrecht, Heft 9, 2001, S. 232
mitgeteilt von Richter am OLG E. Carl, Frankfurt a.M.
Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gleichwertig zu beurteilender Erziehungsfähigkeit getrennt lebender Eltern.

"Ist die Erziehungsfähigkeit der beiden getrennt lebenden Erziehungsberechtigten gleichwertig zu beurteilen, so ist bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Prognoseentscheidung zu treffen, was dem Kindeswohl am besten entspricht. ...

Es ist für das Kindeswohl nicht förderlich, wenn der Umgang mit einem Elternteil entscheidend eingeschränkt wird. Es würde dem Kindeswohl am wenigsten entsprechen, wenn ein Elternteil den Kontakt mit dem anderen Elternteil nicht gleichermaßen problemlos gewähren würde und wenn die Gefahr einer negativen Einflussnahme des einen Elternteils auf das Kind zum Nachteil des anderen Elternteils bestünde."

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 6.7.1999 - 25 UF 236/98
ausführlich in: "Der Amtvormund" 8/2000

2007-03-25 17:23:48 · answer #6 · answered by Leony 7 · 0 1

... echt, ist er (endlich) bei dir ? oooh das freut mich für euch :-))))))
ich ruf dich morgen mal an, ok ?
bisdenne

ich mach mich mal schlau desderwegen - meine aber, das das notfalls das jugendamt (natürlich mit zeit verbunden) in die hand nehmen wird - kopf hoch, dad wird scho :o)

2007-03-25 17:01:53 · answer #7 · answered by Anonymous · 0 1

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