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Ich bin geschieden, mein Ex wohnt in einer anderen Stadt, ich lebe mit meinem fast 17 jährigen Sohn zusammen.Wir haben gemeinsames Sorgerecht und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht.Jetzt macht der Ex ziemlichen Druck, dass unser Sohn bei ihm lebt, bzw seine Ausbildung an seinem Wohnort absolvieren soll.Mein Sohn möchte das nicht, hat ihm das schon mehrmals geschrieben.er mag kaum noch mit ihm reden, geschweige denn seine E Mails lesen.Ich habe in den letzten Jahren den Kontakt zu seinem Vater immer sehr unterstützt, das mache ich nun nicht mehr, ich verhalte mich neutral, weil mein Sohn sehr darunter gelitten hatte. Er hat keine besondere Bindung zu seinem Vater.Mein Sohn lebt bereits seit 13 Jahren bei mir.Ich würde mich über eine schnelle Antwort freuen, weil mein Sohn unter diesem Druck sehr leidet.

2007-03-25 08:50:43 · 9 antworten · gefragt von Anonymous in Freunde & Familie Ehe & Scheidung

9 antworten

In erster Linie kann sein Vater nicht bestimmen wo er seine Ausbildung macht! Wird ja immer schöner!
Dein Sohn hat sich entschlossen bei Dir aufzuwachsen und er ist jetzt auch weiterhin in der Lage selbst zu entscheiden.

2007-03-25 09:06:57 · answer #1 · answered by Anonymous · 7 0

mit 17 darf dein sohn selber bestimmen bei wem er leben will. da wird er, falls es zum prozess kommen sollte, vom familienrichter gefragt, was er will. es geht nicht darum, was der vater für das beste hält, sondern was das beste für den jungen ist.

2007-03-25 09:20:24 · answer #2 · answered by Maxi 5 · 2 0

Dein Sohn ist 17 da kann er selber bestimmen bei wem er wohnen möchte

2007-03-25 09:18:37 · answer #3 · answered by little hawk 6 · 2 0

Dein Sohn ist fast 17 Jahre alt, als alt genug um selber zu entscheiden was er will. Wenn er bei Dir bleiben will sollte ihn sein Vater nicht so unter Druck setzen. Ich würde meinem Ex sagen, daß er das Verhältnis zu seinem Sohn zerstört. Dein Sohn ist bald 18 Jahre alt und wird sich dann gar nichts mehr von seinem Vater wissen will und dann vielleicht sogar den Kontakt ganz abbricht.

2007-03-25 09:17:17 · answer #4 · answered by 7 · 2 0

Ab 14 Jahren können die Kinder mitbestimmen bei wem sie leben möchten,da kann der Vater nicht so einfach darüber weggehen und bestimmen.

2007-03-25 09:05:38 · answer #5 · answered by ☆☆ -o(◔␣◔)o- ☆☆ 5 · 2 0

hallo,

rechtlich braucht ihr euch keine sorgen zu machen.
kein richter wird einem fast 17 jährigen gegen seinen wunsch,seinem vater zusprechen.wenn er bereits seit 13 jahren bei der mutter lebt sowieso schon garnicht.es ist natürlich schade das der vater sich mit dem ausüben von druck,den kontakt zum sohn versaut.ich (als sohn) würde dem vater eine mail schicken und ihm ganz klar schreiben,das ich nicht zu ihm möchte und er deshalb bitte mit diesen forderungen aufhören möchte.das die sache jetzt für mich geklärt ist und ich nicht weiter darauf eingehen werde.kommen trotzdem noch mail's dieser art,garnicht mehr darauf eingehen,sondern nur über andere sachen schreiben,so wie sie es bisher getan haben.oder eben unbeanwortet lassen.vielleicht aber auch schon mal eine tel.nummer von einem familienanwalt liegen haben,falls der vater das gerichtlich einzuklagen versucht.die erfahrung tendiert eher dahin,das der vater,wenn er ins leere läuft,nichts weiter unternimmt.sollte er dich als mutter ansprechen,würde ich ihm auch nochmals klar sagen,das dein sohn nicht zu ihm möchte und er lieber weiterhin einen netten kontakt zu ihm pflegen sollte.gibt er trotzdem keine ruhe,mach ihm das angebot,das gerne vor gericht klären zu lassen.so merkt er das er nicht weiterkommt und ihr notfalls vor's gericht zieht.in den meisten fällen ist dann ruhe ;-)

alles gute für euch :-)

2007-03-25 19:50:46 · answer #6 · answered by Anonymous · 1 0

Den moralischen Druck musst Du wohl aushalten, allerdings ist der Vater rechtlich chancenlos - nicht nur wegen der Anhörung des Kindes, sondern auch, weil solche Verfahren ohne absolute Dringlichkeit viele Monate brauchen. Und ab 18 kann Dein Sohn diese Frage ohnehin allein entscheiden.

2007-03-25 09:26:37 · answer #7 · answered by swissnick 7 · 1 0

Gegen den Willen deines Sohnes und gegen deinen Willen hat der Kindsvater keine Handhabe.
Da dein Sohn zweifelsfrei in der Lage ist, seine Wünsche zu artikulieren und er schon 13 Jahre bei dir lebt, wird der Vater keinen rechtlichen und schon gar keinen moralischen Hebel finden, das durchzusetzen.
Jugendämter und Gerichte befragen das Kind und entscheiden fast immer für eine Kontinuität bestehender Verhältnisse.
Lehnt euch also auf der Couch zurück und laßt den Vater am ausgestreckten Arm zappeln. Es ist ja auch gar nicht mehr lange hin, dann darf dein Sohn eh allein entscheiden.
Das einzige, was du vorsorglich machen kannst, ist dir Empfehlungen für einen Familienrechtsanwalt einzuholen. Nur daß du im Fall der Fälle gleich eine Telefonnummer griffbereit hast.

2007-03-25 09:13:47 · answer #8 · answered by perdü 5 · 1 0

Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als auch der Vater das gemeinsame Kind beim Auszug aus der ehelichen Wohnung mitnehmen, wenn der andere Elternteil einverstanden ist. Besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er diese Entscheidung ohne Zustimmung des anderen Elternteils treffen. Dann kann dieser zwar beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen, wird aber meist daran scheitern, wenn er keinen triftigen Grund dafür angeben kann, dem sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind oder gar das Sorgerecht zu entziehen.
Komplizierter ist die Rechtslage bei Eltern, die beide sorgeberechtigt sind und sich nicht einigen. Nimmt in diesem Fall ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit, kann der übergangene Teil bei Gericht einen Eilantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit auf Rückführung des Kindes in seinen Haushalt stellen.

Gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte und nicht über die Zustimmung des anderen Elternteils verfügt, muss einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht stellen. Bis zur Entscheidung hat das Kind in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. Besteht akute Gefahr für Leib und Leben des Kindes bzw. des Auszugswilligen, sollte ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden, in dem dies ausgeführt wird.
Die Entscheidung des Familiengerichts orientiert sich allein am Kindeswohl. Das Gericht prüft, bei wem das Kind am besten aufgehoben und in seiner Entwicklung ungestört ist. Dafür sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:

Checkliste für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Zu wem hatte das Kind bisher die engere Bindung?
Wer hat sich bisher hauptsächlich um das Kind gekümmert, es zur Schule gebracht und abgeholt, es bei Arztbesuchen begleitet?
Wer nahm bisher an den Elternversammlungen in der Schule oder in der Kindertagesstätte teil?
Wer hat bisher den Kontakt zur Tagesmutter gehalten?
Wird das Kind durch den Umzug zu einem Elternteil aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen (Schulwechsel)?
Ist die Integration in die neue Umgebung bereits gelungen?
Falls das Kind in Ihren Haushalt zurückkehrt: Sind Sie beruflich und familiär in der Lage, eine Betreuung des Kindes rundum sicher zu stellen?

Stellungnahme des Jugendamtes

Das Familiengericht holt vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes ein. Für diese Stellungnahme lädt das Jugendamt die Eltern zu einem Gespräch. Dieser Termin sollte nicht nur unbedingt wahrgenommen werden, sondern auch gut vorbereitet sein. Empfehlenswert ist es, sich vorher darüber Notizen zu machen, was unbedingt zur Sprache gebracht werden muss. Es sollten von dem antragstellenden Elternteil alle Fakten vorgetragen werden, die für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht an ihn sprechen.

Was ein Anwalt für Dich tun kann

Der Ihr Anwalt vertritt Sie im gerichtlichen Verfahren und stellt alle erforderlichen Anträge. Dazu gehört auch Ihre Vorbereitung auf das Gespräch mit dem Jugendamt. Bei Bedarf kümmert er sich um weitere Stellungnahmen und psychologische Gutachten zur Entwicklung Ihres Kindes, die Ihren Antrag unterstützen.

2007-03-25 11:03:15 · answer #9 · answered by Anonymous · 1 2

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