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Kann ich andere Veeinsmitglieder vertreten und für sie die Stimme abgeben wenn ich von ihnen eine Vollmacht habe, sie selbst aber nicht persöhnlich an der Wahl teilnehmen können.

2007-03-25 00:12:42 · 7 antworten · gefragt von frohms1944 1 in Politik & Verwaltung Wahlen

7 antworten

In einem solchen Fall ist es für die nicht anwesenden möglich ihre Stimme vorher schriftlich festzuhalten und abzugeben.
in dieser Schrift können alle eventualitäten miteingebracht werden.
(so ist es zumin. in unserem Verein, es kommt darauf an was in eurer Vereinsordnung steht)
Gilt für Verbands interne Wahlen

2007-03-25 00:24:39 · answer #1 · answered by malta_fee 2 · 0 0

Jeder Deutsche ab 18. Lebensjahr muß selbst per Personalausweis zur Wahl erscheinen. Bei Abwesenheit am Wahltag, kann man vorzeitig Briefwahl beantragen, die nur an den Wähler persönlich ausgegeben wird oder per Post zugeschickt. Somit kann jede Person an der Wahl teilnehmen.<<<

2007-03-26 13:27:14 · answer #2 · answered by Helgale 7 · 1 0

Es geht nicht,denn du könntest ja was anderes wählen.

2007-03-26 04:28:03 · answer #3 · answered by Jirawan 6 · 0 0

Nein!

2007-03-25 07:24:34 · answer #4 · answered by Onkel Bräsíg 7 · 0 0

Nein das Wahlrrecht ist nicht übertragbar. Man kann höchstens das Briefwahlrecht beantragen wenn man z.B. Bettlegerig ist oder sich zum Zeitpunkt der Wahl im Ausland befindet.

2007-03-25 07:19:05 · answer #5 · answered by rudolfkoeln 3 · 0 0

Ja ich glaube das geht - ist aber nicht so einfach.... einfache schriftliche Vollmacht reicht, glaube ich nicht aus. Das Wahlrecht wird in Deutschland ziemlich streng geregelt.

2007-03-25 07:18:38 · answer #6 · answered by *GRAPELAND* 2 · 0 1

Deutschland [Bearbeiten]Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind allgemein (jeder deutsche Staatsangehörige kann wählen), unmittelbar (jede Stimme wird direkt dem Bewerber gegeben), frei (kein Wähler wird überwacht; kein Wahlzwang), gleich (jede Stimme zählt gleich viel) und geheim (es darf nicht bekannt werden, wem der Wähler seine Stimme gegeben hat). Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen können auch im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen, sofern Sie dazu noch folgende Kriterien erfüllen: EU: Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates leben, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn am Wahltag nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind und sie die übrigen oben erwähnten vier Voraussetzungen erfüllen. Bei Europa- und Kommunalwahlen sind auch EU-Angehörige wahlberechtigt. In einigen Bundesländern liegt das Wahlalter bei den kommunalen Wahlen bei sechzehn Jahren.

In der Bundesrepublik besteht die Möglichkeit, an folgenden politischen Wahlen teilzunehmen:

zum Bundestag (Wahlperiode vier Jahre)
zum Europaparlament (Wahlperiode fünf Jahre)
zum Landtag des jeweiligen Bundeslandes (Wahlperioden meist fünf Jahre)
zum Stadtrat bzw. Gemeinderat, in kreisangehörigen Gemeinden auch zum Kreistag, bei kreisfreien Städten meist auch zur Bezirksvertretung/zum Bezirksparlament (letzteres auch in den Stadtstaaten), (Wahlperiode meist fünf Jahre)
in den meisten Bundesländern auch des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters (sowie bei kreisangehörigen Gemeinden des Landrates (Wahlperiode je nach Bundesland zwischen fünf und sieben Jahren))
Es finden weiter Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Sozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.

In Betrieben und Verwaltungen besteht ein Wahlrecht der Beschäftigten zugunsten des Betriebsrates bzw. Personalrates (ggf. auch zur Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung).
Kirchenmitglieder sind i. d. R. berechtigt, die kirchlichen Gremien zu wählen (Kirchengemeindeleitung, Presbyterium).
Diese drei Wahlen sind keine "politischen" Wahlen. Es gelten zwar die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, frei, geheim), ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein.

Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die unter Betreuung stehen (§ 1896 BGB), soweit die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist, oder die sich in strafrechtlicher freiheitsentziehender Unterbringung (§ 63 Strafgesetzbuch) befinden. Der letztgenannte Wahlrechtsausschlussgrund ist nicht bei jeder Wahl gegeben.

Der Bundespräsident wird in Deutschland nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt.

2007-03-25 07:17:55 · answer #7 · answered by angie_bangy 2 · 0 2

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