Das kommt auch auf den Mietvertrag an!, standard ist glaube ich frühestens nach 12 Monaten.
Und in 3 Jahren max. 21%. die Höhe sollte sich auch an den jeweiligen Mietspiegel der Gemeinde richten.
2007-03-20 22:36:41
·
answer #1
·
answered by Anonymous
·
1⤊
0⤋
Nach Auskunft des DMB gilt eine "Schonfrist" 12 Monaten!
2007-03-25 03:41:23
·
answer #2
·
answered by Anonymous
·
0⤊
0⤋
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Die Erhöhung, sofern sie nicht auf Modernisierungsmassnahmen, Betriebs- oder Kapitalkostenerhöhung beruht, darf erst eintreten, wenn die letzte Erhöhung 15 Monate zurückliegt.
Wenn du einziehst hast du also 1 Jahr .
2007-03-24 12:02:33
·
answer #3
·
answered by Anonymous
·
0⤊
0⤋
Bei der ersten Mieterhöhung nach dem Vertragsschluss muss zwischen dem Vertragsbeginn und der Mieterhöhungserklärung ein Jahr vergangen sein; daran schließt sich die dreimonatige Zustimmungsfrist an (§ 558b BGB). Es kommt also nicht auf den Vertragsschluss an; maßgeblich ist, wann der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen die erste Miete zu zahlen hat.
Mieterhöhungen wegen Renovierungen sind unabhängig davon jederzeit möglich.
Gruß
2007-03-21 11:19:59
·
answer #4
·
answered by horsch 6
·
0⤊
0⤋
fruehestens nach 2 jahren darf zum ersten mal die miete erhoeht werden, auch ohne mietvertrag.
2007-03-21 05:45:10
·
answer #5
·
answered by whyskyhigh 7
·
0⤊
0⤋
Alle 2 Jahre darf im Prinzip die Mieter erhöht werden. Allerdings hat der Vermieter sich dem aktuellen Mietspiegel anzupassen, er darf keine höhere Miete verlangen als dort angegeben. Ausnahmen gibt es auch, soetwas wird im Mietvertrag festgelegt .
2007-03-21 05:43:04
·
answer #6
·
answered by Charlotte 6
·
0⤊
0⤋
Steht normalerweise alles im Mietvertrag drin. Hält sich der Vermieter nicht dran, dann ab zur nächsten Beschwerdestelle.
2007-03-21 05:39:45
·
answer #7
·
answered by Anonymous
·
0⤊
0⤋