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Wann ist die nennung eines Jugendschutzbeauftragten im Impressum einer Website zwingend erforderlich?

2007-03-13 23:25:40 · 1 antworten · gefragt von Anonymous in Computer & Internet Internet

1 antworten

Ich zitiere hier mal das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM):

§ 7a Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.

(Bemerkung Neue Medien Consulting: Es ist also davon auszugehen, dass z.B. die Nennung der eigenen Person, des Ehegatten oder eines Mitarbeiters als Betreiber einer Internetseite, die einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen hat, nicht ausreichend ist!)

2007-03-13 23:49:48 · answer #1 · answered by Tobias 7 · 1 0

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