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Wir haben in unserer Teilungserklärung den § 5 Absatz 2u3 der besagt das in unserem Haus Gewerbe betrieben werden darf .Es sei den es stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung der mitbewohner dar....was ist unzumutbar in diesem Sinne ?

2007-02-24 22:48:05 · 5 antworten · gefragt von teerteufel 2 in Haus & Garten Sonstiges - Haus & Garten

5 antworten

Permanenter Lärm durch Maschinen, Gerüche von Chemikalien, häufiger Besucherverkehr (über das normale Maß), Benutzung des Treppenhauses als Zwischenlagerplatz für irgend welche Güter etc.

2007-02-24 23:15:54 · answer #1 · answered by Anonymous · 1 0

Uebermaessiger Kundenverkehr,Laermbelaestigung,usw.

2007-03-01 05:36:24 · answer #2 · answered by buschorn63 6 · 0 0

Unzumutbar im Sinne des WEg Rechtes ist:
Dauerlärm durch Maschinen oder Kneipenlärm
Das Gemeinschaftseigentum zur Lagerung von Waren benutzen
Unzumutbarer Besucherstrom
Damen des horizontalen Gewerbes
Allgemeine Beeinträchtigung durch Beschlagnahme des Gemeinschaftseigentums

2007-02-27 17:42:44 · answer #3 · answered by rainer18100 2 · 0 0

Zumutbar in diesem Sinne, dass sich die Mitbewohner nicht darüber beschweren. Thema "Hausfrauensex" , enn sich die Mitbewohner nicht über die vielen Hausbesucher oder das eventuelle anrüchige Gerücht über das Haus beschweren, wäre es okey
ronny

2007-02-25 07:20:20 · answer #4 · answered by rronny 7 · 0 0

Ich denke mal zum Beispiel eine Disco, Gaststättenbetriebe etc. Weil es in diesen Fällen auch zu Lärmbelästigungen noch nach 22 Uhr kommen kann und die Nachruhe nicht gewährleistet ist.

2007-02-25 07:17:32 · answer #5 · answered by polarfuchs 6 · 0 0

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