"Betriebskostenabrechnung" ist ein Thema für sich und wird immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten sein –
… auch sind die Fälle verschieden, die zu entscheiden sind, so auch bei dir
Es wäre vorab zu klären, welcher Abrechnungszeitraum liegt zugrunde?
Den muss der Vermieter benennen z. Bsp. „Abrechnung für die Zeit vom 01.April 2005 bis 31. März 2006.“
Nur Kosten für diesen Zeitraum darf er abrechnen; mit der Frist von 12 Monaten.
Somit Zugang der Abrechnung bei dir spätestens am 31. März 2007.
Liegt dem Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr zugrunde, dann muss spätestens am 31.12. des Folgejahres die Abrechnung vorliegen. Somit in deinem Fall zu spät! Für dich keine Nachzahlung! Aber: Guthaben muss der Vermieter auszahlen!!
Du siehst - doch recht kompliziert, deshalb noch einiges zu den Betriebskosten (auch etwas gekürzt) hinterher und wo du noch mehr dazu erfahren kannst.
======
Verjährung von Forderungen
Ist ein Mieter- oder Vermieteranspruch verjährt, bedeutet das, der Anspruch kann nicht mehr durchgesetzt werden. Die andere Seite muss nicht mehr zahlen, …. Die so genannte Regelverjährung beträgt seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nur noch 3 Jahre (früher 30 Jahre). Die Verjährungsfrist beginnt ab Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner davon erfahren hat.
Die dreijährige Verjährungsfrist gilt zum Beispiel bei:
..
Zahlungsanspruch des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen;
Ansprüche des Mieters aus oder auf Betriebskostenabrechnungen;
…
Daneben gibt es eine Reihe von gesetzlichen Sondervorschriften mit abweichenden Verjährungsregelungen, auf die ich nicht eingehen möchte..
Betriebskostenabrechnung: Abrechnungs- und Ausschlussfrist
Spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode für Betriebskosten muss der Mieter die Vermieterabrechnung erhalten haben. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter im Regelfall keine Nachzahlungen mehr fordern:
Beispiel: Läuft die Abrechnungsperiode vom 1.1. bis 31.12.2004, müssen die Betriebskostenabrechnungen spätestens Silvester 2005 beim Mieter eingetroffen sein. Kommt die Abrechnung erst im Januar 2006 oder noch später, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr fordern.
Achtung: Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 115/04) hat jetzt entschieden, dass die zwölfmonatige Abrechnungsfrist eingehalten ist, wenn der Vermieter in dieser Zeit eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zuschickt. Eventuelle inhaltliche Fehler in der Abrechnung können auch noch nach Fristablauf, das heißt nach den 12 Monaten, korrigiert werden. Das darf aber nicht zu Mehrbelastungen für den Mieter führen.
Die Gefahr, dass der Vermieter kurz vor Silvester eine „Alibi-Abrechnung“ versendet, die er dann in den Folgemonaten Stück für Stück richtig stellt, besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nur – so das höchste deutsche Zivilgericht – wenn die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mit folgenden Mindestangaben enthält: Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Betriebskosten – Die zweite Miete
Geregelt sind die Fragen zu den Betriebskosten in den Paragraphen 556, 556a und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). …… Seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 ist gesetzlich vorgegeben, dass der Vermieter spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet haben muss. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen.
Was Betriebskosten sein können, legt die Betriebskostenverordnung fest. …
Wichtig ist daneben vor allem die Rechtsprechung der Gerichte zu unterschiedlichsten Betriebskostenfragen und -problemen.
Die neuesten Urteile des Bundesgerichtshofs
….
Ø Der Vermieter hält die zwölfmonatige Abrechnungsfrist schon dadurch ein, dass er dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zuschickt. Ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, ist nicht entscheidend (BGH VIII ZR 115/04).
Ø Der Vermieter ist mit Nachforderungen aus einer verspäteten Abrechnung nicht ausgeschlossen, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat, zum Beispiel wenn er einen Gebührenbescheid der Stadt erst nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist erhält. Liegen ihm die Abrechnungsunterlagen vor, darf er sich nicht unnötig viel Zeit lassen. Im Regelfall muss er innerhalb von drei Monaten seine Nachforderungen geltend machen (BGH VIII ZR 220/05).
Ø Hat der Vermieter die zwölfmonatige Abrechnungsfrist verpasst, muss der Mieter auf die verspätete Vermieterabrechnung nichts nachzahlen. Hat er irrtümlich und in Unkenntnis trotzdem gezahlt, kann er sein Geld zurückfordern. Der Vermieter ist ungerechtfertigt bereichert (BGH VIII ZR 94/05).
Ø Ist das Mietverhältnis beendet und rechnet der Vermieter nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode ab, kann der Mieter alle Betriebskostenvorauszahlungen für diesen Abrechnungszeitraum zurückfordern. Rechnet der Vermieter später doch noch ab, kann er Forderungen höchstens bis zur Höhe der ursprünglich geleisteten Vorauszahlungen geltend machen (BGH VIII ZR 57/04).
Bis zum Ende des Auszugsmonats muss der Vermieter dir eine weitere Abrechnung zusenden. Zu den gleichen Bedingungen wie zuvor beschrieben.
2007-02-25 00:32:01
·
answer #1
·
answered by wildcatandwolf 4
·
0⤊
0⤋
Der Abrechnungszeitraum darf maximal ein Jahr betragen. Es muss nicht unbedingt über ein Kalenderjahr abgerechnet werden. Der Abrechnungszeitraum muss von Vermieter und Mieter gemäß Mietvertrag festgelegt werden und ist dann in den Folgejahren einzuhalten. Hat der Vermieter über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten abgerechnet, stellt dies keine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung dar, der eventuell nachgeforderte Betrag wird nicht fällig. Falls der Vermieter Februar 2005 bis Januar 2006 abgerechnet hat, muss Dir die Abrechnung bis spätestens Januar 2007 zugegangen sein. Überschreitet der Vermieter diese Abrechnungsfrist, kann er vom Mieter grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen. Der Vermieter hat ggf. im Streitfall den rechtzeitigen Zugang zu beweisen bzw. sein Nichtverschulden an der verspäteten Zustellung. Du hast nach dem Zugang der Abrechnung 1 Jahr Zeit, die Abrechnung zu prüfen und dem Vermieter Deine Einwendungen mitzuteilen.
2007-02-24 22:19:32
·
answer #2
·
answered by aurumstar 3
·
0⤊
0⤋
wenn du die rechnung für 2005 erst 2007 erhalten hast, musst du meines wissens für '05 net mehr zahlen. wenn der januar '06 mit drauf is, würd ich nur den januar '06 bezahlen.
2007-02-24 21:46:29
·
answer #3
·
answered by Anonymous
·
0⤊
0⤋
Das kommt mir ein wenig komisch vor. Frag doch mal bei Deinem örtlichen Mieterverein nach. Meiner Meinung nach, musst Du für 05 nicht bezahlen, wenn Du die Rechnung erst im Februar 07 bekommen hast. Betriebskostenabrechnungen aus dem Vorjahr müssen spätestens bis zum Ende des folgendem Jahres vorliegen.
2007-02-24 21:43:18
·
answer #4
·
answered by Stefan S 6
·
0⤊
0⤋
Ein Jahr lang kann der Mieter Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung erheben; Rechte: Collage MDR
Ein Jahr lang kann der Mieter Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung erheben
Wichtige Fristen
Spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter seinem Mieter die Nebenkostenabrechnung zustellen. Versäumt er dies, muss der Mieter die Nachforderung nicht bezahlen. Diese Regelung gilt immer, auch wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Nur wenn der Vermieter nichts für die Verspätung der Abrechnung kann, darf er nach dem Fristablauf eine Rechnung stellen. Nach Eingang der Rechnung hat der Mieter einen Monat Zeit, die Forderung zu bezahlen. Danach kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen. Für Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung bleibt dem Mieter jedoch ein Jahr lang Zeit.
2007-02-24 21:36:56
·
answer #5
·
answered by Anonymous
·
0⤊
0⤋
Ja, es gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist bei Betriebskostenabrechnungen.
2007-02-24 21:31:08
·
answer #6
·
answered by wichtelzwergnase 2
·
0⤊
0⤋