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Ein Vogt war ein Gutsverwalter.

okay hier steht was andres:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vogt

aber generell kan nman einfach sagn, aber nem bestimmten zeitpunkt waren es adlige lehnsherren...

2007-02-20 07:43:33 · answer #1 · answered by menschliches.wesen88 6 · 2 0

Der althochdeutsche Begriff Vogt, auch Voigt oder Fauth (lat.: advocatus, der Hinzu-/Herbeigerufener, siehe „Rechtsbeistand“) bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen, meist adligen Beamten des Mittelalters und der frühen Neuzeit.

2007-02-20 15:43:26 · answer #2 · answered by lacy48_12 7 · 2 0

Die Truhendinger Vogtei über Kloster Heidenheim

Außer den Berichten über die Heidenheimer Reform und der Urkunde vom Jahr 1163 (123) gibt es für das 12.Jahrhundert nur wenige schriftliche Zeugnisse über eine Vogtei der Edlen von Truhendingen über das Kloster Heidenheim. Das braucht nicht zu verwundern, denn in dieser frühen Zeit wurden noch keine Lehenbücher angelegt; man schätzte den Leheneid höher als eine schriftliche Fixierung. Die Dienstmannen der Truhendinger, die die Vogtei verwalteten, waren in ihrem kleinen Bereich über die einzelnen Lehenstücke trotzdem gut im Bild und gaben ihr Wissen darüber mündlich an ihre Kinder weiter. Erst gegen Ende des 13. Jahrhunderts sind im ältesten Eichstätter Lehenbuch die Lehen verzeichnet, die an die Edlen von Truhendingen ausgegeben waren. Die Höfe, Güter und Wälder des Klosters, die der Truhendinger Vogtei unterlagen, wurden freilich im einzelnen nicht aufgeschlüsselt, sondern nur formelhaft ausgedrückt: item advocatiam super monasterium in Haydenheim et possessiones eiusdem monasterii = Die Vogtei über das Kloster Heidenheim und dessen Besitzungen. Damals war es noch nicht üblich, alle Gegenstände, auf die sich die truhendingische Vogteiherrschaft bezog, und alle Einnahmen, die daraus flossen, in allen Einzelheiten aufzuzählen. Wir müssen uns aber darüber im klaren sein, daß sich die Vogteigewalt der Edlen von Truhendingen nicht auf alle Besitzungen des Klosters erstreckte, daß bestimmte Bereiche davon überhaupt ausgenommen waren. Hier muß unser Blick zunächst einmal auf den Siedelhof des Klosters gerichtet werden. In Heidenheim war seit dem frühen Mittelalter der gesamte Grund und Boden an zwei geistliche Grundherren gefallen; an das Kloster und an die Eichstätter Bischofskirche. Beide Bereiche müssen als zwei verschiedene Grundbesitzkomplexe und Rechtsbezirke klar unterschieden werden. Während die Eichstätter Kirche in Heidenheim vor allem den südlichen Ortsteil zwischen der Ledergasse (heute Hechlinger Straße) und dem Krechlberg (heute Krankenhausstraße) als Grundherr beherrschte, verfügte das Kloster schon seit seinen frühesten Tagen über einen großen Wirtschaftshof, den Siedelhof, auch Bauhof genannt. Er bildete die Lebensgrundlage der geistlichen und weltlichen Klosterinsassen im Markt Heidenheim (124). Der Bereich dieses Großhofes läßt sich noch heute aus dem Ortsplan von Heidenheim und mit Hilfe alter Flurbezeichnungen "im Kloster", "Klostergarten" um die Klosterkirche herauslesen. Er war begrenzt von der Ringstraße, der Stelzergasse, der Pfarrgasse und schloß den Marktplatz und viele innerhalb dieses Raumes gelegene Klostergärten und sämtliche heute verschwundenen Wirtschaftsgebäude mit ein. Über 400 Joch Ackerland und etwa 150 Tagwerk Wiesen sowie etliche Hölzer gehörten innerhalb der Markung Heidenheim zu diesem klösterlichen Siedlungshof, der so genannt wurde, weil dort das Kloster einst angesiedelt wurde. Seine Felder und Wiesen wurden durch einen Baumeister mit Hilfe zahlreicher Klosterknechte und Taglöhner im Eigenbau bewirtschaftet. Der Siedelhof war im Mittelalter mit einer Hecke umhegt, teilweise vielleicht ummauert, denn in alten Schriften ist öfters von einem Tor die Rede. Die Hecke, "des Klosters Etter", wie sie auch bezeichnet wird, deutete nicht nur den klostereigenen Besitz an, sondern markierte auch eine alte Rechtsgrenze. Dieser große Siedelhof des Klosters im Markt Heidenheim unterstand eben nur dem geistlichen Gericht des Abtes. Der Hof war mit einem Asylrecht ausgestattet, kein weltlicher Ritter durfte ihn betreten. So heißt es zum Beispiel im Salbuch um 1400 von ihm: "Item daß Gotzhawß (Kloster) hy hat auch die wyrdickait und reht, daß es von anefang und alter von Päbsten, Kaysern und kiün-gen (Königen) gefreyt ist. Also wer mit seinem leyb und Gut her in deß Gotzhawß Tor und Etten flewht (flieht) und kumpt, daß deß selben leyb und Gut sicher und frey sol sein vor allermäniklich (jedermann). Also daß kain Herrschaft gewalt noch geriht noch jemant firuelligen nit soll nachuolgen noch beschedigen in kain weys (125)." Wenn diese Angaben auch erst um 1400 niedergeschrieben wurden, so dürfen wir doch annehmen, daß diese Rechtsverhältnisse mindestens in die Zeit der Reform im 12. Jahrhundert zurückgehen, wenn nicht schon in das frühe Mittelalter. In der Rechtsgeschichte hat sich für diese Freiheit um die Dom- und Klosterkirche der Begriff Immunität eingebürgert. Dem Vogt wurde durch die kirchliche Immunität untersagt, das Immunitätsgebiet in amtlicher Funktion zu betreten, dort Abgagen zu erheben oder öffentliche Frondienste zu fordern oder gegen die in diesem Bereich Wohnenden Zwangsgewalt anzuwenden: Auch hat daß Gotzhawß hy dy reht, wer in den Toren und Etten deß Gotzhawß Sydelhof sitzet und wunet, derselb sytzet frey. Also daß er mit der herschaft und mit dem markt gar nichts zu schyken hat weder mit wachen noch mit stewren noch mit kainerley sachen und gemainschaft in kain weys" (126). Die Immunität der Heidenheimer Klosterkirche erstreckte sich aber nicht nur auf den großen Siedelhof, sondern auch noch auf die außerhalb des Hofes im Markt zer-streuten klostereigenen Hofstätten: "Auch hat eß (das Kloster) dy reht, waß eß hof-stet in dem Markt hat, daß dy frey sein" (127). Damit war der Truhendinger Vogtei durch die ausgedehnte Immunität des Klostergutes innerhalb und außerhalb des Siedelhofes ein wesentlicher Teil ihres Wirkungsbereiches entzogen. Die Machtgrundlagen der Truhendinger Edelherrn in Heidenheim ruhten allein auf den von ihnen bevogteten Eichstätter Kirchengut, nicht aber auf dem immunen Besitztum des Klosters.
Dagegen wurde der große Meierhof des Klosters in Hechlingen von den Truhendingern mit ihrer Vogtei geschützt. Dieser stand an der Spitze eines großen Fronhofsverbandes, der, mit Grund und Boden dem Kloster Heidenheim zuständig, dem Truhendinger Adelshaus jedoch mit der Vogtei unterworfen war. Zu dieser klösterlichen Villikation in Hechlingen gehörten neben vielen Hofstätten und Lehen auch die Hasenmühle, die Schmiede, der Hof zu Enhofen (Ortsteil von Hechlingen), die Mittelhub, die obere Hub, die niedere (untere) Hub, die Höfe zu Schobdach (abgegangen beim Hahnenkammsee) und der Brennhof. In Döckingen unterstand der Meierhof des Klosters Heidenheim auf dem Berg der Truhendinger Vogteigewalt. Sie wurde im 13. Jahrhundert von den Ministerialen der Truhendinger, den Schwanigern, verwaltet, die sie 1326 an das Kloster verkauften (128). Ein Lehen und ein Gütlein waren mit diesem Hof verbunden. In Altentrüdingen besaß das Kloster zwei Huben mit Hofstätten, in Westheim eine Hube, in Roßmeiersdorf zwei Höfe, die alle von den Truhendingern bevogtet wurden. In Geilsheim ruhte ein Truhendinger Vogteirecht auf dem großen klösterlichen Fronhofsverband, zu dem ein Meierhof, drei Huben und viele Hofstätten gehörten. Ähnliche klösterliche Fronhofsverbände wurden in den alten Ortschaften Degersheim und Meinheim von den Truhendingern Edelherrn bevogtet. Insgesamt erstreckte sich damit die Truhendinger Schutzherrschaft auf einen großen Teil der klösterlichen Güter und ihrer dazugehörigen Menschen, wenn auch nicht alle Hintersassen des Klosters von dieser truhendingischen Vogtei erfaßt wurden. Mit der Vogtei über die Wälder und Hölzer des Klosters griff die Truhendinger Herrschaft weit in den Raum und in die Fläche aus und erfaßte zuletzt das gesamte Gebiet im und um den Hahnenkamm. Im einzelnen ist es nicht möglich, den genauen Umfang der Truhendinger Vogtei über das Kloster Heidenheim zu erschließen, weil für die frühe Zeit des 12. und 13, Jahrhunderts in den Quellen keine genaue Aufschlüsselung erfolgte. Die Vogtei wurde aber im 14. Jahrhundert zu einem Instrument, das in Teilen verkauft, ja vom Kloster selbst erworben werden konnte.

2007-02-23 14:18:13 · answer #3 · answered by Anonymous · 0 0

Der Vogt war ein Klostervorsteher eines kleinen Ortes, der durch sein Amt auch die Jurisdiktion seines Ortes und seiner ihm vom Herzog anvertrauten Güter und der zugehörigen Leibeigenen hatte. Er musste kein Klerikaler sein, war es aber in der Regel.

2007-02-20 15:55:50 · answer #4 · answered by Lucius T Fowler 7 · 0 0

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