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Ich dacht immer man könne nur bis zum 21. Lebensjahr eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen - als einzige Ausnahme gilt die deutsche und die israelische Staatsbürgerschaft.

Auch habe ich davon gehört, dass es dennoch doppelte Staatsbürgerschaften gibt; man aber seinen ausländischen Pass abgeben muss und nur halboffiziell evntuell den Pass von dem Zweitland zurückbekommt. Nun habe ich aber auf einer Seite des Auswertigen Amtes gelesen, dass es doppelte Staatsbürgerschaften wohl doch gibt. Wie genau ist es denn nun?

2007-02-05 06:19:28 · 4 antworten · gefragt von Dr.Seuss 5 in Politik & Verwaltung Verwaltung

4 antworten

Schau mal auf der Seite http://www.info4alien.de
Dort bzw. im Forum (links in der Leiste "Forum für alle") bekommst Du kompetente Antworten.

Es kommt immer darauf an, um welche Staatsbürgerschaften es sich handelt.

Zum Beispiel:
Manche Länder entlassen ihre Staatsangehörigen nicht aus der Staatsbürgerschaft, so dass doppelte S. erlaubt ist.

In D geborene Kinder von in D ansässigen ausländischen Mitbürgern erhalten nach bestimmten Bedingungen automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft parallel zur S. der ausländ. Eltern.

So ganz genau wird man es dir unter dem o. g. Link sagen können.

2007-02-05 06:44:57 · answer #1 · answered by Dust in the Wind 3 · 0 0

Man muss eine sogenannte Beibehaltungserklärung abgeben . Wenn man in dieser seine Gründe glaubhaft machen kann ,darf man die deutsche beibehalten .
Ob das bei allen Ländern möglich ist ..das weiß ich nicht . In Kombination mit der US-Staatbürgerschaft oder der Canadischen ist es aber möglich.


Einbürgerung in den USA unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Allgemeine Informationen zum rechtlichen Hintergrund

Zum 01.01.2000 ist das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in Deutschland in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Neuregelungen für die Beibehaltung der deutschen bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dadurch wird für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlich erleichtert.

Grundsätzlich hat nach wie vor der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG).


Die Neuregelung für die Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gibt diese Kriterien weitgehend auf und bringt eine wesentliche Erleichterung. Die Entscheidung über den Antrag ist weiterhin eine Ermessensentscheidung. Ihr liegt jedoch unter der neuen Regelung des § 25 Abs. 2 StAG die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat.

Diese können u.a. beinhalten: Beziehungen zu nahen Verwandten, Eigentum an Immobilien und eigengenutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland, langjährige Inlandsaufenthalte.

Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderer Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern.

Eine spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert.

Nach den Neuregelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muß es einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft geben, wie die Vermeidung oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art.
Allgemeine Nachteile, wie sie für Ausländer überall auf der Welt bestehen, z.B. das fehlende Wahlrecht , der Zwang, eine gültige Aufenthaltserlaubnis (Resident Alien Card) zu besitzen oder der Ausschluß von hohen Regierungsämtern sind nicht geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden.

Die Neuregelung sieht auch vor, daß die Leistung eines Loyalitätseids bei der Einbürgerung dann nicht der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist, wie etwa die USA. Dies gilt insbesondere für deutsche Staatsangehörige in den USA, die die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben möchten.

Verbindliche Informationen zur Einbürgerung in den USA erhalten Sie ausschließlich in den USA bei den Dienststellen des US Citizenship and Immigration Services.



Einzelheiten zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung

- Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit setzt voraus, daß ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt wird.

- Der Antrag ist, wenn sich der Antragsteller im Ausland aufhält, über die zuständige Auslandsvertretung zu stellen. Von dort wird der Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weitergeleitet.

- Sowohl Antragstellung, als auch Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung müssen vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erfolgen, da der Erwerb ohne vorherige Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat.

- Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind Nachweise bzw. die Glaubhaftmachung fortbestehender Bindungen an Deutschland erforderlich, außerdem die Angabe der spezifischen Gründe für den beabsichtigten Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft (z.B. Vermeidung konkreter und nachgewiesener finanzieller oder sonstiger Nachteile)

- Die Gebühren für eine Beibehaltungsgenehmigung betragen € 255,- , minderjährige Kinder zahlen € 51,-. Auch bei Ablehnung des Antrages können Gebühren in einer Höhe von bis zu € 191,- festgelegt werden. Die Gebühren werden nach der Entscheidung des BVA mit gesondertem Schreiben angefordert, bitte legen Sie Ihren Anträgen kein Bargeld, Schecks oder andere Zahlungsmittel bei.

Sollte die Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, gibt es eine Frist von 2 Jahren, in der die fremde Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen erworben werden kann. Sollte die Frist nicht ausreichen, muß ein neuer Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung rechtzeitig gestellt werden.

Nur zur Klarstellung: Wer durch Geburt in den USA die US-Staatsangehörigkeit und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, verfügt über beide Staatsangehörigkeiten, ohne daß es eines Antrages auf Einbürgerung oder auf Beibehaltungsgenehmigung bedürfte.

Hier nochmal der Link (Deutsches Konsulat in Washington )

http://www.germany.info/relaunch/info/consular_services/citizenship/einbuergerung.html

2007-02-06 01:44:39 · answer #2 · answered by Anonymous · 1 0

Früher war doppelte Staatsbürgerschaft möglich, deswegen gibt es auch Leute, die sie haben. Aber heute kann man keine zweite Saatsbürgerschaft mehr erwerben, ich glaube seit 2000 ist das so (da bin ich aber nicht ganz sicher).

2007-02-12 12:32:55 · answer #3 · answered by Christian 7 · 0 0

Ich besitze 2 Staatsbürgerschaften (Deutsch und USA) und muss keines von beiden abgeben... das liegt daran das ich mit beiden geboren wurde...
ansonsten muss man glaube ich einen abgeben... habe aber auch keine quellen außer meiner eigenen erfahrung.

grüße,
erik

2007-02-05 14:36:47 · answer #4 · answered by Anonymous · 0 0

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