Die Eltern eines ehelichen Kindes haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht.
Die Gesamtvertretung bedeutet nicht, dass die Eltern immer gemeinsam auftreten. Eltern können sich gegenseitig ausdrücklich oder stillschweigend zur Vertretung des Kindes bevollmächtigen. Auch eine Anscheinsvollmacht ist möglich. Bei einer ärztlichen Behandlung kann der Arzt in der Regel davon ausgehen, dass der mit dem Kind vorsprechende Elternteil aufgrund allgemeiner Funktionsaufteilung zwischen den Eltern ermächtigt ist, für den Abwesenden die erforderliche Einwilligung in ärztliche Heileingriffe zu erteilen. In schwerwiegenden Fällen ist eine Nachfrage erforderlich, ob der andere Elternteil hiermit einverstanden ist. Handelt ein Elternteil ohne Bevollmächtigung des anderen, so handelt er ohne Vertretungsmacht. Diese Verträge sind schwebend unwirksam und können von dem anderen Elternteil genehmigt werden.
Das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind steht grundsätzlich allein der Mutter zu, es sei denn, Vater und Mutter haben gegenüber dem Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde erklärt, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen.
Die familiären Situationen sind individuell unterschiedlich. Nehmen Sie zur Sicherung Ihrer Ansprüche eine persönliche Erstberatung in Anspruch. [Rechtsberatung durch eine(n) Anwalt/Anwältin]
Getrennt lebende Eltern
Bei Getrenntleben und bei einer Scheidung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, es sei denn, einer der Eltern stellt einen Sorgerechtsantrag.
Ein solcher Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine Kommunikation zwischen den Eltern zum Wohle des Kindes nicht mehr möglich ist oder schwerwiegende Gründe bestehen, weshalb einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen ist.
Auch bei gemeinsamem Sorgerecht ist der ständige Aufenthalt des Kindes regelmäßig bei einem Elternteil und der andere hat das sogenannte „Umgangsrecht“.
In allen Angelegenheiten, die das tägliche Leben des Kindes betreffen, entscheidet jeweils der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält. In allen wichtigen Fragen der Personen- und Vermögenssorge müssen die Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht auch gemeinsame Entscheidungen treffen. Sollte dies nicht gelingen, besteht die Möglichkeit über das zuständige Amtsgericht – Familiengericht – die Entscheidungsbefugnis zu beantragen.
In der Regel übernimmt ein Elternteil die Betreuung des Kindes, das Kind hält sich also überwiegend bei diesem Elternteil auf. Seinen Unterhalt erbringt dieser Elternteil durch die Betreuung und Versorgung sowie die Unterhaltszahlung des Kindes. Der andere Elternteil hat das Umgangsrecht und ist zur Unterhaltszahlung in bar verpflichtet.
Möglich sind aber auch Zwischenlösungen, bei denen sich das Kind sowohl beim einen als auch beim anderen Elternteil im Wechsel aufhält. Solange sich die Eltern hierüber verständigen und die Regelung nicht dem Kindeswohl widerspricht, kann die Betreuung und Versorgung sowie die Unterhaltszahlung zwischen den Eltern frei gestaltet werden.
Bei Anträgen zum Sorgerecht ist das Familiengericht anzurufen. Gleichzeitig wird das Jugendamt eingeschaltet. Dieses erstattet einen Bericht. Gegebenenfalls wird ein Anwalt des Kindes zur besonderen Wahrnehmung der Interessen des Kindes bestellt. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung in erster Linie das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. In der Regel entspricht dem die Beibehaltung der bisherigen alltäglichen Strukturen und Betreuungsregelungen.
2007-02-05 03:40:01
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answer #1
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answered by Anonymous
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Festlegen kann man so einiges, aber ob das nach einer Scheidung auch so umgesetzt wird ist eine andere Sache. Ab einem bestimmten Alter dürfen die Kinder ja selbst mitentscheiden, und wenn es sonst noch irgendeinen Grund gibt warum so eine Vereinbarung geändert werden müsste dann wird ein Gericht das auch ändern.
2007-02-05 11:23:06
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answer #2
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answered by wunschbox 6
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ich glaube das könnte man ....aber wenn kinder "ALT GENUG" sind selber entscheiden lassen, wenn es keine zb sachen gibt wo es einwende sind zb vorsichtig gesagt ZB wenn der vater alkoholiker ist oder mutter ls oder zb vorsichtig gesagt krank ist sorry aber anders konnte ich es nicht sagen .... wie ich es meinte ist nicht böse geschrieben oder sollte heissen das ein elternteil zb alkoholiker ist oder ähnliches sollte NICHT heissen wareb beispiele nicht falsch verstehen bitte
2007-02-09 06:03:16
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answer #3
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answered by Mauschi 4
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Man kann so ziemlich alles in einem Vertrag festlegen, hatte auch einen Ehevertrag und mußte 5 Jahre lang vor Gericht gehen um mein Recht zu bekommen, so wie es vertraglich vereinbart war. Heute gibt es bei einer Scheidung automatisch erst einmal das gemeinsame Sorgerecht, um dann das alleinige zu beantragen, wäre es natürlich nicht schlecht, wenn man die Verzichtserklärung des Partners hätte, auch wenn sich seine Meinung vielleicht im Laufe der Zeit ändert. Hoffe aber, daß ihr zu den glücklichen gehören werdet, die so was nicht in zu Anspruch nehmen brauchen.
2007-02-05 11:41:42
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answer #4
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answered by nennymon 3
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Ich glaube das es auf keinen Fall möglich ist das festzulegen, da vor einer Scheidung garnicht beurteilt werden kann bei welchem Elternteil sich das Kind nach einer Scheidung wohler fühlt oder es besser Versorgt, Erzogen und Untergebracht ist!
Ich hoffe auch das es nie möglich sein wird, da es gegen die moral eines Menschen verstoßen würde bevor man überhaupt Kinder hat zu entscheiden wer sich nach einer Scheidung darum kümmert!
Bye Any
2007-02-05 15:47:58
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answer #5
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answered by Anika H 1
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