Das ist für mich die Lautstärke, die dein Nachbar nicht mehr hört. Da die Wände unterschiedlich dick sind, kann man sie nicht in Dezibel angeben. Zumindest stelle ich es mir so vor.
2007-02-04 06:55:44
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answer #1
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answered by komponistin51 4
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ca.50 dB
2007-02-04 14:58:49
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answer #2
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answered by saloniki 6
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ca. so Laut das man auserhalb der Zimmers FAST nichts mehr von der Lautstärke mitbekommt.
Also Richtig Leise.
2007-02-04 14:51:30
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answer #3
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answered by Tierliebhaber 2
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Würde so um die 70 sagen, denn alles was darüber liegt ist schon als Krach zu bezeichnen.
Gruß
Franky
2007-02-04 14:50:11
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answer #4
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answered by Anonymous
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Frag deine Nachbarn.
2007-02-06 06:27:41
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answer #5
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answered by Schlumpf 2
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Hi,
wenn es dir ums thema lärmbelästigung geht, muss ich dir leider mitteilen:
ist nicht festgelegt (liegt situationsabhängig irgendwo zwischen 30 und 65 db). schau zb. mal da:
http://www.berlin.de/sen/umwelt/umweltratgeber/de/laerm/hauslaerm.shtml
http://www.mieter-themen.de/fachberichte_artikel_92.htm
Laute Musik hören ist häufig Grund für Streitigkeiten unter Nachbarn. Nachdem zwei Bewohner eines Mehr-Familienhauses einen Vergleich geschlossen hatten, in dem sich der Musikliebhaber verpflichtete, Musik grundsätzlich nur in Zimmerlautstärke zu hören, definierte jetzt das Landgericht Hamburg (317 T 48/95), was eigentlich unter Zimmerlautstärke zu verstehen ist. Das Gericht stellte zunächst fest, daß die Formulierung "Zimmerlautstärke" bei derartigen Nachbarschaftsstreitigkeiten durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke einer Musikwiedergabe noch oder nicht mehr vom Nachbarn hinzunehmen sei. Es sei in derartigen Fällen nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. So werde zum Beispiel vom Begriff der "Zimmerlautstärke", Musik in einer Lautstärke, die deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in die Nachbarwohnung dringt, nicht mehr gedeckt. "Zimmerlautstärke" setzt aber nicht voraus, "daß sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und keine Geräusche zum Nachbarn dringen. Denn eine Lautstärke, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Hörergebnis gestattet, muß dem Mieter einer Wohnung möglich sein. Erst wenn die Lautstärke über das hinausgeht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten. Bei dieser Abgrenzung ist sowohl auf Seiten des Musikhörers als auch des Nachbarn auf die Person eines vernünftigen Mitbewohners abzustellen. Der Wunsch auf originalgetreuen Musikempfang, der einem Konzerterlebnis nahe kommt, ist ebenso wenig ausschlaggebend, wie eine besondere Empfindlichkeit oder Musikfeindlichkeit auf der anderen Seite." LG Hamburg (317 T 48/95) Quelle: Deutscher Mieterbund
LG
Asche
2007-02-04 18:16:43
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answer #6
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answered by Anonymous
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habsch gefindet :-)
normales Atmen; kaum hörbar - 10
raschelnde Blätter - 20
leises Flüstern in 5m Entfernung, Rauschen eines Heizkörpers - 30
Untergundgeräusch in ruhigem Hörsaal - 40
Leise Unterhaltung, ruhiges Büro - 50
Normale Unterhaltung in 1m Entfernung, Zimmerlautstärke - 60
Laute Unterhaltung, betriebsamer Verkehr - 70
stark befahrene Straße in 5m Entfernung ohne LKW, Fabrikdurchschnittslärm - 80
stark befahrene Straße in 5m Entfernung mit LKW, Geige (fortissimo)(Dauerbelastung führt zu Hörschäden) - 90
laute Werkshalle, alte U-Bahn - 100
Diskolautstäke,(sogar kurze Belastung führt zu akuten Hörschäden) - 110
Laute Disko, (Schmerzgrenze) - 120
Presslufthammer - 130
(starker Schmerz) - 140
Ultraschallsender - 150
2007-02-04 15:46:34
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answer #7
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answered by Manu74 4
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