dazu müsste ich erst mal in den mietminderungs listen nachsehen.
generell kann man schon die miete kürzen aber ob es 10 % sind weis ich jetz so nicht.
eher nicht denke ich, wird zu hoch sein.
oder sind da noch andere mängel die er aufführt
zusatz:
ok ich habe mal eben schnell einen link gesucht und gefunden.
das ist eine tabelle mit minderungszahlen. schau mal rein
http://www.morgenweb.de/ratgeber/haus_und_garten/mietminderung/index.html
2007-02-03 22:09:01
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answer #1
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answered by Anonymous
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Erst einmal muss der Mieter den Mangel schriftlich bekanntgeben und eine angemessene Frist setzen, den Mangel zu beseitigen. Wird der Mangel nicht beseitigt, ist er berechtigt, die Miete zu kürzen. 10% sind aber seeeehr hoch, wenn nur die Tür beschädigt ist, und er den Balkon immer noch nutzen kann. (Der Mangel ist in deiner Frage nicht klar genug beschrieben). Oft ist aber auch im Mietvertrag (sog. Standartmietvertrag) geregelt, dass Gegenstände, die der häufigen Benutzung des Mieters ausgesetzt sind, wie Fenster- und Türgriffe von ihm auf eigene Kosten auszubessern sind.
Tipp: Mietvertrag mal genau einsehen.
2007-02-04 06:16:48
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answer #2
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answered by Independent 3
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Wenn der Beschlag an der Balkontür defekt ist, muss für Abhilfe gesorgt werden und dies schnellstmöglich. Erst wenn dies unterbleibt, kann der Mieter zur Mietkürzung greifen.
Eine Mietkürzung nach dem Motto: Jetzt kaputt, also Miete kürzen, ist rechtlich nicht drin. Mietkürzungen sind immer nur letztes Mittel, wenn alles andere versagt oder wenn eine Beeinträchtigung der Mietsache über einen längeren Zeitraum besteht (Baumaßnahmen) und sich dies nicht verhindern oder beseitigen lässt.
2007-02-04 06:10:59
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answer #3
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answered by Laredo 6
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Ja weil der Balkon nur eingeschränkt genutzt werden kann und der Mieter die Miete für eine Vollfunktion tüchtige Schadfreie Wohnung
blecht hat dieser ein Recht darauf diese zu kürzen bist du dich bequemst das reparieren zulassen.
Du gehst ja auch nicht in einen Supermarkt und zahlst für eine Schadhafte Ware den vollen Preis oder.
Ich habe nochmal nachgesehen beim Mieterbund also eigentlich darf dein Mieter die Miete nur um 3% kürzen bei Reparaturbedürftigkeit siehe LG Berlin MM86,327.
Bei Bauarbeiten über 6 Monaten hinweg am Balkon wären 22%
Mietkürzung fällig,siehe LG Hannover WM86,311.
2007-02-04 06:09:49
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answer #4
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answered by Gernuv 5
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Ich schätze die Reparatur auf 75 €, also unter dem Kleinreparaturparagrafen. Demnach wäre der Vermieter nicht dafür verantwortlich. Mit einer Mietminderung gehst Du dann in Mietrückstand, was nach ein paar Monaten eine fristlöse Kündigung auslösen kann.
Vor Mietminderung erst den Vermieter schriftlich darauf hinweisen und eine Frist setzen. Danach würde ich die Sache in Ordnung bringen lassen und die Kosten, wenn uber 75 €, an der Miete in Abzug bringen.
2007-02-04 13:36:38
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answer #5
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answered by Sprendlinger 7
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Miete wird immer gerne gekürzt
ob es erlaubt ist entscheidet das gericht
ist für beide Seiten immer schwer
2007-02-04 06:20:39
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answer #6
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answered by Willi wichtig 3
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