NEIN!! Auch reduzierte Ware (auch bei Internet Käufen) ist nicht vom "Umtausch" ausgeschlossen.
Umtausch in Anführungszeichen, weil das offiziell nicht Umtausch heißt, aber es beschreibt das selbe^^
2007-01-30 07:51:13
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answer #1
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answered by Ludi 5
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Das ist GESETZ! Kein Anspruch auf Service bei reduzierten Waren. Erst recht nicht, wenn der Grund der Reduzierung erkennbar oder ausgezeichnet ist!
2007-02-03 12:56:53
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answer #2
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answered by Onkel Bräsíg 7
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Also, es gibt eigentlich gar kein Recht auf Untausch bei Nichtgefallen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Kullanzregelung der Wahrenhäuser oder sonstigen Läden.
Was du allerdings immer hast, ist ein Recht auf Mängelbeseitigung. Wenn also ein Gerät, ein Kleidungsstück oder eine andere Ware nicht so ist, wie sie sein sollte ( § 243 BGB: Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten), hast du ein Recht auf Mängelbeseitigung
(§ 434 BGB:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 NACHERFÜLLUNG verlangen,
2. ...von dem Vertrag zurücktreten oder ... den Kaufpreis mindern und
3. nach ... Schadensersatz oder ... Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.)
Dein Wunsch ist Nacherfüllung:
§ 439:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ... verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Du siehst, in Fällen, das etwas nicht in Ordnung ist, stehen dir alle Möglichkeiten offen, es stehen keine Sonderregelungen für reduzierte Ware in den Vorschriften.
Ein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises oder einen Umtausch aufgrund Nichtgefallens gibt es nicht.
Hinter dem "und soeweit nicht ein anderes bestimmt ist" verbirgt sich lediglich der Ausschluss einer bestimmten Art der Nacherfüllung, nicht aber ein gesamter Verzicht.
§ 309 BGB:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
[...]
(8 b) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
bb) die Ansprüche gegen den Verwender (Anm.: der Verwender der AGB, also der Verkäufer) wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen [...] werden;
Felix
2007-01-31 04:10:58
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answer #3
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answered by Felix 4
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