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2007-01-14 03:24:47 · 23 antworten · gefragt von Anonymous in Freunde & Familie Verlobung & Heirat

23 antworten

Ich denke schon. Allerdings noch nicht heiraten.

2007-01-14 03:33:37 · answer #1 · answered by Rosa Centifolia 3 · 0 0

Man darf,aber das ist dann so,als wenn man zu Weihnachten ein Fahrrad geschenkt bekommt und darf erst Ostern damit fahren-man darf nur klingeln!

2007-01-14 03:29:09 · answer #2 · answered by Anonymous · 3 0

Laut BGB §1297 kann nicht auf die Eingehung der Ehe aufgrund eines Verlöbnis nicht geklagt werden.

§1298 Absatz 1 Satz 1 besagt, dass wenn ein Verlobter die Verlobung auflöst ist er zu Schadenserstz gegenüber den Eltern, dem anderen Verlobten und dritten Personen, welche Anstelle der Eltern gehandelt werden verpflichtet. Als Schaden ist hierbei nur das anzusehen, was die oben genannten in Erwartung der Ehe an Aufwendungen gemacht haben oder welche Verpflichtungen eingegangen sind.
Absatz 2 besagt, dass der Schaden nur insoweit zu ersetzen ist, als dass die Aufwendungen und Verpflichtungen den Umständen nach angemessen waren.
Absatz 3 besagt, dass die Ersatzpflicht nur dann eintritt, wenn kein(!) wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt.

§1299 besagt, dass wenn der Eine den Rücktritt des anderen verschuldet, indem er ihm einen wichtigen Grund liefert, so ist er nach §1298 Absatz 1 und 2 zu Schadensersatz verpflichtet.

§1301 Wenn es nicht zur Ehe kommt, kann jeder der Beiden vom anderen die Herausgabe der Geschenke, die zum Zeichen der Verlobung gemacht wurden fordern.

§1302 Die Ansprüche aus §1298 und §1301 verfallen 2 Jahre nach Auflösung der Verlobung.

Zum Thema Eingehung der Ehe sagt das BGB folgendes:

§1303 sagt, dass eine Ehe nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit geschlossen werden soll. Allerdings kann ein Familiengericht auf Antrag von dieser Auflage befreien, wenn der Antragssteller mindestens 16 Jahre alt ist und der künftige Ehepartner mindestens 18 Jahre alt ist.
Widerspricht aber der gesetzliche Vertreter des Antragstellers, so darf die Befreiung nur erteilt werden, wenn der Widerspruch ohne trifftigen Grund ist.

So, ich hoffe ich hab jetzt alle juristischen (Un-)Klarheiten ausgemerzt!!!

Lange Rede kurzer Sinn:

Eine Verlobung ist rechtlich bindend, sobald man strafmündig ist, also in der Regel ab 14 und zählt als Heiratsversprechen.

2007-01-14 08:39:49 · answer #3 · answered by Alexandra T 2 · 2 0

warum nicht...wird von anderen sowieso nicht fuer Ernst genommen.

2007-01-14 03:28:03 · answer #4 · answered by Moses 6 · 2 0

Verloben sicher doch. Aber das mit dem Heiraten ist dann ein Problem: Man darf erst ab 16 Jahren heiraten und nur mit zustimmung der Eltern. oder man wartet bis man 18 Jahre jung ist ;-)

2007-01-14 23:38:28 · answer #5 · answered by Luckysmile89 1 · 0 0

ja verloben schon. heiraten aber erst mit 16 aba nur mit zustimmung der Eltern.

2007-01-14 23:33:25 · answer #6 · answered by Yamaine v 2 · 0 0

Nein und ich denke, dass das auch sinnvoll ist.

2007-01-14 08:22:40 · answer #7 · answered by Clara 2 · 0 0

Ja, weil es nichts offizielles ist!!!

2007-01-14 06:48:31 · answer #8 · answered by danienglish 7 · 0 0

Klar darf man das. Ist ja kein offizieller Akt, es ist ein Heiratsversprechen. Dafür seid Ihr schon noch etwas jung. Aber wenn Ihr es gerne machen wollt, steht der Sache nichts Rechtliches entgegen

2007-01-14 04:32:52 · answer #9 · answered by Verlassen 3 · 0 0

Na klar du kannst dich ohne weiteres verloben,nur mit dem Heiraten musst du noch ein wenig warten.

2007-01-14 04:08:20 · answer #10 · answered by Anonymous · 0 0

Nein, und wenn der Partner sich mit Dir in 6-Kontakte einlässt muß er damit rechnen, daß er wegen Verführung Minderjähriger angezeigt werden kann.

2007-01-14 03:37:43 · answer #11 · answered by Peter Pan 2 · 0 0

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