"Es handelt sich um den kaum bekannten Artikel 129. Der ist bisher gar nicht recht aufgefallen, weil sich ja eh keiner die Mühe gemacht hat, den ellenlangen Vertrag ganz durchzulesen." Die Vorschrift, die wir hier wörtlich zitieren wollen, lautet in ihrem Absatz eins: "Wenn zehn Jahre nach der Unterzeichnung dieses Vertrages eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag aufheben und die Einigung rückgängig machen möchte, kann sie dies durch Hinterlegung einer eidesstattlichen Versicherung beim Bundespräsidenten erreichen."
2007-01-06
06:40:28
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