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Ich habe einen Gutschein von Germanwings geschenkt bekommen, der ist aber auf 1 Jahr beschränkt. Jedoch ist der Gutschein bezahlt, aber wenn in dem 1 Jahr keine Gegenleistung erfolgt, kann es doch nicht sein, dass der Gutschein seine Gültigkeit verliert, oder doch?

2006-12-25 07:28:42 · 2 antworten · gefragt von Fabian N 1 in Reisen Sonstige Reiseziele

2 antworten

Befristung

Wenn Sie sich Ihren Gutschein genau ansehen, werden Sie sicherlich irgendwo einen Aufdruck finden, wie z.B."einzulösen bis ..." oder "gültig sechs Monate". Sie müssen also Ihren Gutschein innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen.

In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt und ist meist rechtlich nicht zu beanstanden; denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren.

Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Sie auch noch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen können. Das Landgericht München hat mit Urteil vom 26.10.95 (Az: 7 O 2109/95) festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist. Ob auch andere Gerichte diese Meinung teilen, ist jedoch ungewiss.



Verjährung

Wie Gerichte aktuell die angemessene Einlösefrist von Gutscheinen beurteilen würden, ist nicht sicher. Denn seit Anfang 2002 gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von nur noch drei Jahren statt wie früher von 30 Jahren. Es ist denkbar, dass Gerichte vor diesem Hintergrund auch kürzere Einlösefristen zulassen. Sie müssen jedenfalls auch einen unbefristeten Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Sie erhalten zum Geburtstag einen Gutschein geschenkt, den der Schenker im Februar 2006 erworben hat. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31.12.2009 einlösen.



Was gilt nun aber, wenn Sie es versäumt haben, Ihren Geschenkgutschein innerhalb einer angemessenen Frist einzutauschen und das Geschäft sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert, ihn einzulösen?

Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, Sie haben aber einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Denn der Händler hat ja bereits von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

2006-12-25 11:39:52 · answer #1 · answered by Anonymous · 0 0

Ich würde auf jeden Fall mit dem Veranstalter sprechen und ihn auf meine konkreten Reisepläne hinweisen. Und wenn die nicht mehr von dem Gutschein abgedeckt werden, dann hilft meist ein wenig Verhandlungsgeschick. Im Normalfall lassen die mit sich reden, wenn man nicht gerade in einer Zeit mit großem Reiseaufkommen reisen will.

2006-12-26 03:45:05 · answer #2 · answered by Gnurpel 7 · 0 0

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