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Hallo meine Exfrau könnte mein Haus (Gemietet ) übernehmen der Vermieter ist damit einverstanden.
Die Miete inkl. NK 720.- Euro. Ich habe gehört das die Arge höhstens 465.- Euro übernimmt. Meine Frage Übernehmen sie diesen Betrag auf jeden fall und den Rest muss sie selber dazu bezahlen oder können sie das ablehnen.Meine Ex bekommt 510.- Unterhalt 462.- Kindergeld .Was bekommt sie mit Sicherheit noch von der Arge als Alleinerz. mit 3 Kindern im Alter von 7 -11 Jahren .Kann mir da jemand helfen oder genaueres sagen. Wohnen in Bayern.
Bitte um schnelle hilfe.
Vielen dank

2006-12-06 04:09:47 · 9 antworten · gefragt von Florian 1 in Freunde & Familie Ehe & Scheidung

9 antworten

Bei den Mieten wird eine ortsübliche Vergleichsmiete zu Grunde gelegt. In Bayern machts ja einen grossen Unterschied ob du in München oder in Simbach wohnst. Deine Ex bekommt 345.- € als Haushaltsvorstand, dann die eventuelle Differenz zwischen Kindesunterhalt und Festbetrag Hartz IV je Kind (das ist nach Alter u.U. verschieden), das staatliche Kindergeld von 154,00 € pro Kind und einen Festbetrag als Miete plus Stromkosten.
Da kann schon einiges zusammenkommen. Liegt die tatsächliche Miete höher als die ARGE zahlt, kann sie entweder selber den Differenzbetrag zuzahlen oder sie muss sich nach einer günstigeren Wohnung umsehen. Je nach Wohnungsgrösse kann das die ARGE verlangen.

2006-12-06 15:28:58 · answer #1 · answered by Anonymous · 1 0

Die beste Antwort, glaube ich, bekommst du von ARGE selber würde ich sagen.

2006-12-07 11:01:26 · answer #2 · answered by sonnenschein 1 · 1 0

Also ich kann dazu nur eines sagen, Ich bin auch geschieden und alleinerziehend und lebe mit meinen 2 Kindern 12 und 8 J.zusammen.Mein kleinster sohn wohnt bei meiner Ex-Frau 6 J.Ich bekomme für meine 2 keinen unterhalt nur Hartz 4 und etwas vom Jugendamt als vorschuß.da meine ex nicht zahlen kann.die Arge bezahlt mir 365 € miete für eine 4 Zimmer, küche ,Bad.ca 95 qm+ Heizkosten 165 €.Habe zum leben mit 2 Kids im mon.wenn miete und strom abgezogen ist 975 €.ich würde an deiner stelle mal unter diese adresse schauen.da steht was dir zusteht und was du bekommst.www.Sozialhilfe24.de/ALG2-Rechner
viel glück.

2006-12-09 08:43:03 · answer #3 · answered by Rainer B. 1 · 0 0

Hallo,

ich kenne mich nur mit dem Land Berlin aus... nicht mit Bayern.

Aus einer Kopie vom Arbeitsamt für *Berlin*:

Grundsatz:

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst nach dem SGBII Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Wohnung und Heizung gemäß § 22 SGB II. Diese laufenden Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht soweit sie angemessen sind § 22 Abs. 1

Was sind tatsächliche Aufwendungen?

Zu den tatsächlichen Aufwendungen für Mietwohnungen zählen die Nettokaltmiete und die monatlichen Zahlungen für Betriebskosten und Heizkosten = Bruttowarmmiete.

Die tatsächlichen Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum setzen sich aus den mit dem Wohneigentum verbundenen Belastungen, zum Beispiel Schuldzinsen für Hypotheken, zusammen. Nicht darunter fallen Tilgungsraten.

Was gilt als angemessen?

Als Richtwerte für angemessene Bruttowarmmieten gelten:

Haushaltsgröße Bruttowarmmiete
1-Personen-Haushalt 360,00 €
2-Personen-Haushalt 444,00 €
3-Personen-Haushalt 542,00 €
4-Personen-Haushalt 619,00 €
5-Personen-Haushalt 705,00 €

Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich der Betrag um 50,00 €

Wann ist eine Überschreitung der Richtwerte zulässig?

Bei bestehendem Wohnraum können in besonders begründeten Einzelfällen die Richtwerte um max. 10 % überschritten werde. Das gilt insbesondere für wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, für Alleinerziehende und Schwangere, für über 60jährige, bei längerer Wohndauer und wesentlichen sozialen Bezügen am Wohnort sowie für Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben. Bei der Neuanmietung von Wohnraum ist eine Überschreitung der Richtwerte grundsätzlich nicht zulässig.

Ausnahme: Zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen, auch für Rollstuhlbenutzer/innen, werden in der Regel als angemessen bewertet.

Welche Folgen hat unangemessener Wohnraum?

Die Kosten der Wohnung einschließlich der Heizkosten werden zunächst für ein 1 Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe übernommen. Im Anschluss an diesen Zeitraum wird die Angemessenheit überprüft. Im Ergebnis dieser Überprüfung kann der Hilfeempfänger aufgefordert werden innerhalb 1/2 Jahres durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise seine Wohnungskosten zu senken. Das kann auch durch Untervermietung einzelner Räume oder durch Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen geschehen.

Wann kann eine Senkung der Wohnkosten bzw. ein Umzug nicht verlangt werden?

Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten werden in der Regel nicht verlangt werden können bei schwerer Krankheit oder Behinderung des Hilfebedürftigen, einmaligen oder kurzfristigen Hilfen oder Alleinerziehenden mit 2 und mehr Kindern.

Was muss bei einem Umzug beachtet werden?

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages muss die Zusicherung zur Übernahme der neuen Miete eingeholt werden. Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist oder veranlasst wurde und die Aufwendungen den als angemessen geltenden Richtwerten entsprechen (§ 22 Abs. 2)

Erforderlich ist ein Umzug zum Beispiel bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb Berlins, bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartner, gesundheitlicher Gefährdung oder wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse.

Grundsätzlich nicht erforderlich ist der Auszug eines Kindes aufgrund von Volljährigkeit, ein Umzug wegen schlechter Ausstattung der Wohnung oder bei Wunsch nach einer anderen Wohngegend.

Wer trägt die Kosten des Umzugs?

Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen können vom jeweiligen Job-Center bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Wohnungswechsel veranlasst wurde oder notwendig ist (§22 Abs 3)

Im Einzelfall übernahmefähige Wohnungsbeschaffungskosten sind z. B. unvermeidbare doppelte Mieten beim Wohnungswechsel oder die Übernahme von Genossenschaftsanteilen.

In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen?

Ein Umzug sollte weitestgehend in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen organisiert und durchgeführt werden.

In diesem Fall gehören zu den üblichen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons sowie eine Pauschale für die Beköstung mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter in Höhe von jeweils 20,00 €.

Kann ein Umzug nicht eigenständig realisiert werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierbei ist die Vorlage von mindestens 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben.

Werden Instandhaltungskosten übernommen?

Kosten für Renovierungen oder Schönheitsreparaturen können grundsätzlich nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden, da diese aus der Regelleistung gem. § 20 SGBII zu decken sind.

Wann erfolgt die Mietzahlung direkt an den Vermieter?

Die direkte Übeweisung der Miete an den Vermieter ist immer dann angezeigt, wenn die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht für die Mietzahlungen verwendet wurden oder sich Anhaltspunkte ergeben, dass diese Gefahr besteht. Hierdurch soll vermieden werden, dass Mietschulden entstehen.

Wann werden Mietschulden übernommen?

Mietschulden dürfen grundsätzlich nicht entstehen, denn jede Bedarfsgemeinschaft erhält sämtliche Kosten für ihre (angemessene) Wohnung. Sollten sie im Einzelfall doch einmal anfallen, können sie nur als Darlehen übernommen werden, und zzwar nur dann, wenn Wohnungslosigkeit einzutreten droht und die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert wird (§ 22 Abs. 5) Ansonsten muss die Übernahme von Mietschulden beim Sozialamt beantragt werden.

Die Übernahme von Mietschulden kann nur eine Ausnahme sein. Denn Jede/r ist für die regelmäßige und pünktliche Zahlung siener Miete verantwortlich. Wer dieser Verantwortung nicht nachkommt, verletzt die ihm obliegenden Pflichten aus dem Mietvertrag und handelt im Übrigen grob fahrlässig.

Mietschulden für unangemessene Wohnungen können nicht übernommen werden.

***

Soweit die Angaben die die Arge für Berlin macht.

Ich würde mich an Deiner Stelle direkt bei der Arge erkundigen, ob es ein entsprechendes Infoblatt auch für das Land Bayern gibt.

Generell gibt es sehr viele *Kann*-Bestimmungen. Vieles liegt im Ermessen der entsprechenden File-Manager. Das heißt, Ihr müsst Euch möglichst direkt mit der Agentur auseinandersetzen und hoffen, dass Euch diejenigen mit denen Ihr zu tun habt, wohlgesonnen sind.

Das klingt schrecklich, aber leider entspricht es meinen Erfahrungen aus dem Job (ich helfe ALGII-Empfängern bei Widersprüchen, Anträgen, Bewerbunge und dem ganzen Behördenkram).

Es hängt sehr, sehr viel am "Nasenprinzip".

Die häufigste Formulierung in den Broschüren des Arbeitsamtes ist wirklich heutzutage "kann übernommen werden, wenn..."

Und oft liegt das dann im Ermessen der Sachbearbeiter.

Viel Glück!!!

2006-12-06 20:54:42 · answer #4 · answered by ? 6 · 0 0

einfach beim Arbeitsamt nachfragen

2006-12-06 05:32:24 · answer #5 · answered by josef_1720 2 · 0 0

Hallo ich hoffe ich kann dir da ein wenig weiter Helfen:
Was ihr zusteht von der ARGE:
Sie 345,- euro
je Kind 207 euro

Das heißt der Reguläre Satz bei der Arge ist für alle zusammen:
Das sind 966,- euro ohne Miete

die Arge übernimmt eine Wohnung bis 666,- Warm
ihr stehen 4 Räume bis 90 pm² zu

Aber wenn sie Glück hat übernimmt die ARGE die kosten für das Haus.
Du mußt aber von den 966,- euro das Einkommen von ihr und den Kindern abziehen.

ich hoffe das dir das weiter hilft.

2006-12-06 04:28:36 · answer #6 · answered by nettepotsdamerin02 2 · 0 0

Grundsätzlich bekommt sie nur eine gewisse Größe einer Wohnung bezahlt. Man kann sie aber nicht zwingen auszuziehen, wenn sie den fehlenden Betrag selbst trägt. Sind das nur einige Euro, dann kann man das nachvollziehen, doch handelt es sich um mehr, dann wird das Amt aufmerksam. Denn wie ist es möglich bei dem knapp bemessenen Geld noch eine Menge für zusätzliche Miete übrig zu haben. Außerdem wird ja auch nur ein Teil der Heizkosten übernommen. Es muss also noch Geld da sein, das nicht angegeben ist. Man wird also gründlich durchleuchtet, und wenn auch nur etwas nicht stimmt, dann ist es aus mit Hartz IV.
Das Sicherste ist, sich beim Amt erkundigen.

2006-12-06 04:23:58 · answer #7 · answered by Gnurpel 7 · 0 0

Hallo,
da müsstest du dich bei eurem Soz- Amt im Ort erkundigen,da
die Mietübernahmen von Land zu Land und Ort zu Ort unterschiedlich sind!! Es kann sein das das Amt evtl.weniger zahlt,da sie ja Unterhalt bekommt!! Aber das weiß ich nicht genau!! Frag bitte bei eurem zuständigen Amt nach!!

2006-12-06 04:18:34 · answer #8 · answered by elfenlady1967 4 · 0 0

Wieso bekommt sie noch harz´tz IV wenn du ihr Unterhalt zahlst? Ich werd da nicht ganz schlau draus.

Soweit ich weiß, waren es ca: 45qm für eine person, die die ARGE übernimmt Plus 15qm für jede weitere person..

Wieviel die preisliche Höchstgrenze ist, weiß ich leider nicht.

2006-12-06 04:14:51 · answer #9 · answered by Eis Eis Pinguin 2 · 0 0

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