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Minderjährige können bei der Gründungsversammlung mit Einverständniserklärung teilnehmen. Aber könnte z.B. ein 17-jähriger auch als Schriftführer im Verein eingesetzt werden? Und rein theorethisch auch als Kassenwart? Wie und unter welchen Bedingungen?

Und kann z.B. der 2. Vorstand eine weitere Aufgabe der oben genannten auf sich nehmen? Kann ein Vorstand auch aus einem Vorstandsmitglied bestehen?


Gratz

2006-12-05 04:19:02 · 3 antworten · gefragt von wassollsnech 2 in Politik & Verwaltung Sonstiges - Politik

Über Quellen würde ich mich auch sehr freuen.

2006-12-05 04:21:34 · update #1

Es geht darum, ob das in der Satzung erlaub ist. Und ob es wegen der Nichthaftbarkeit Probleme gibt.

2006-12-05 04:39:41 · update #2

Des weiteren: Müssen die Unterschriften von Schriftführer/Kassenwart et cetera auch beglaubigt werden (möchte nicht unnötig die Leute zum Notar schleppen)?

2006-12-05 04:41:34 · update #3

3 antworten

Erst mal der 17jähige Schriftführer bzw. Kassenwart:

Nach § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das 7.Lebensjahr vollendet hat in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Es bedarf nach § 107 BGB der Zustimmung seines Gesetzlichen Vertreters, will er eine Willenserklärung abgeben.

Auf Deutsch: Ein Kind oder Jugendlicher, der zwischen 7 und 17 Jahre alt ist kann keine Verträge abschließen, es sei denn er hat die Einwilligung seiner Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern).

Folglich kann ein 17jähriger solche Ämter nur mit der Zustimmung seiner Eltern übernehmen. Diese wiederum haften für eventuelle Schäden.

Der Verein muss nach § 26 Abs 1 BGB einen Vorstand haben. Der Vorstand KANN aus mehreren Personen bestehen. Er kann folglich auch aus nur einer Person bestehen.

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Seine Unterschrift ist bindend (vgl. § 26 Abs. 2 BGB)
Witerhin können per Satzung Bestimmt werden, das der Vorstand für gewisse Aufgaben (Kassenwart, Schriftführer etc.) besondere Vertreter bestellt. Deren Vertretungsvollmacht erstreckt sich dann auf alle gewöhlichen Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt. (vgl. § 30 BGB) Die Unterschriften müssen also nicht beglaubigt werden. Sie sind bindent, sofern sie im Rahmen ihres Geschäftskreises erfolgen.

Bei weiteren Fagen schau Dir doch die §§ 21 - 79 BGB an.

2006-12-05 21:20:26 · answer #1 · answered by die else 2 · 0 0

In einem eingetragen Verein haftet der Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung. Bei einem Minderjährigen ist das nicht möglich.

2006-12-05 13:05:23 · answer #2 · answered by Klaus 7 · 0 1

Es gibt dafür gewisse Vereins-Satzungen.Natürlich kannst du die Aufgabe des Kassenwarts übernehmen.Nicht volljährig--nicht haftbar.
Ein Vorstand muß aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen,um ein Patt bei Abstimmungen zu unterbinden.

2006-12-05 12:37:08 · answer #3 · answered by Anonymous · 0 1

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