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eine bekannte sucht um rat .sieund ihre familie haben im haus der schwiegereltern eine wohnung die sie vor rund 10 jahren gekauft hat.und dadurch im grundbuch drin steht .nun tut das verhältinis nicht mehr gut und die familie möchte die eigentumswohnung verkaufen.muß nun von der mutter die im rest des hauses wohnt ein einveständins gegeben werden,das die wohnung verkauft werden kann oder nicht?
Ich danke für die antworten

2006-11-07 00:30:22 · 11 antworten · gefragt von Anonymous in Haus & Garten Sonstiges - Haus & Garten

11 antworten

eigentlich nicht, denn wenn sie im Grundbuch steht und die Wohnung gekauft hat, ist es ja ihr eigentum, mit dem sie machen kann, was sie will, es sei denn, es wurde von vornherein eine anderweitige vertragliche abrede geschaffen.....

2006-11-07 00:33:14 · answer #1 · answered by herbertselse 3 · 0 1

Was im Grundbuch steht ist auch Gesetz. Basta

2006-11-07 09:25:26 · answer #2 · answered by bollaug 4 · 1 0

Sofern bein Kauf seinerzeit nichts Spezielles geregelt wurde, braucht es keine Einwilligung vom ehemaligen Eigentümer. Bei Eigentümergemeinschaften (also z.B Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus) besteht ziemlich sicher ein Vorkaufsrecht. Sofern nicht z.B. Statuten der Eigentümergmeinschaft zu diesem Punkt Genaues festhalten, so ist der Gesetzgeber zu Rate zu ziehen. Ich würde den Schwiegereltern die Verkaufsabsicht schriftlich mitteilen und Sie auf das Vorkaufsrecht und auf die vorgeschriebene Frist, in welcher sie sich entscheiden müssen, hinweisen. Verzichten Sie, so ist die entsprechende Erklärung unbedingt in schriftlicher Form zu verlangen. Möchten sie vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen, so wird man sich trotz den zerrütteten Verhältnissen auf einen für alle akzeptablen Preis einigen müssen...

2006-11-07 09:04:33 · answer #3 · answered by Swisstrotter 7 · 1 0

Um es hier eindeutig vertsanden zu haben, handelt es sich um eine
Wohnung, die nach wie vor unter Eigentumsvorbehalt oder mit einem Vorkaufsrecht belegt ist. In diesem Fall steht dem eingetragenen Berechtigten die Option offen als erster die Wohnung zurück zu erwerben. Eindeutig ist der Berechtigte zuerst
vom Verkauf der Wohnung zu befragen und zu informieren. Ein
Verkauf ohne Kenntnisnahme wäre rechtswidrig und nichtig.

2006-11-10 19:53:41 · answer #4 · answered by Logisch oder nicht 5 · 0 0

Das kommt ganz drauf an, was im Grundbuch steht. Wenn deine Freundin als alleinige Eigentümerin eingetragen ist, braucht sie keine Einverständniserklärung und kann die Wohnung ohne Probleme verkaufen. Es kann natürlich sein, dass die Schwiegermutter mit im Grundbuch steht (z.B. wegen Nießbrauchrecht oder ähnlichem!). Dann muss diese ihr Einverständnis geben. Es sei denn, deine Freundin lässt es auf eine Versteigerung ankommen. Aber wer möchte schon eine Wohnung ersteigern, wo ein anderer ein Nießbrauchrecht drauf hat?
Es kann natürlich auch sein, dass die Schwiegermutter mit einem Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Dann muss auch ihre Zustimmung zum Verkauf der Wohnung vorliegen.

2006-11-07 08:47:55 · answer #5 · answered by DudeW - ab und zu wieder da! 5 · 0 0

Tut mir leid, aber das ist eine Auskunft, die Dir nur ein Rechtsanwalt oder Notar geben kann. Nur deren Auskünfte haben auch Rechtsgültigkeit.

2006-11-07 08:33:47 · answer #6 · answered by Anonymous · 1 1

oh mann ... Rechtsstreitigkeiten in der Familie...
Da muss unbedingt ein Anwalt ran! Diese Entscheidungen müssen ganz klar definiert und urkundlich festgehalten werden.

2006-11-09 10:41:57 · answer #7 · answered by sukram1968 5 · 0 1

Das regelt alles der notarielle Vertrag, der damals aufgesetzt und von den Parteien unterschrieben worden ist. Hapert es hier an der erforderlichen Regelung hat der Notar sein Geld nicht verdient sondern allenfalls empfangen!
Die Grundbucheintragung sollte auch die Regelungen enthalten, die bestimmen, welchen Eigentumsanteil wer denn nun besitzt und ob es sowas wie ein Wegerecht gibt, oft ist es ja auch in alten Häusern so, dass der Ober-Mann durch die Wohnräume des Unter_Mannes muß, um seine eigene Wohnung zu erreichen!.
Die Angaben sind zu dünn, um wirklich zu raten. Auch ist die Formulierungskunst so dürftig, das ein Ratespiel draus wird!

2006-11-09 08:15:32 · answer #8 · answered by Onkel Bräsíg 7 · 0 1

Die Eltern haben auf jeden Fall das Vorkaufsrecht!

Sie können die Wohnung vermieten, da es ja ihr Eigentum ist.
Wie das ist mit dem Verkaufen, kommt es darauf an, wie man es im Grundbuchamt eingetragen hat. Am Besten direkt dort mal nach fragen.

2006-11-07 08:51:08 · answer #9 · answered by Sabbel19 3 · 0 1

Also, wenn ich richtig verstehe, ist es so
die Eigentumswohnung wurde von der Familie gekauft, da kann sie die Eigentumswohnung ohne Einverständnis der Mutter verkauft werden, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, als die Familie die Eigentumswohnung im Haus der Mutter gekauft wurde.

2006-11-07 08:50:13 · answer #10 · answered by erzraffael 7 · 0 1

Nein, sie braucht nicht das Einverständnis der Schwiegermutter. Wenn die Wohnung ihr gehört, kann Sie sie jederzeit verkaufen - es sei denn, es wurde eine Regelung festgehalten, z.B. dass die Schwiegermutter das Vorkaufsrecht hat - sprich, Schwiegermama könnte sie zu einem angemessenen Preis zurückkaufen, dann muss sie die Wohnung ihr erst wieder anbieten...

2006-11-07 08:40:02 · answer #11 · answered by mefue 3 · 0 1

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