Kann Dir leider nur recht Allgemeines zu Verjährung hier reinsetzen, aber vielleicht hilft Dir das ja schon ein klein wenig weiter. Wenn sich hier kein Fachmann meldet, könntest Du im untenstehenden Link selbst noch ein bisschen recherchieren, z.B. mit welchen Höchststrafen bei welchen Delikten zu rechnen ist. Allerdings ist zu befürchten, dass in Deinem Fall nach 13 Jahren die Straftat bereits verjährt sein könnte.
"StGB § 78 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
StGB § 78a Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt." (aus StGB, Strafgesetzbuch)
2006-09-18 22:47:29
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answer #1
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answered by Ken Guru MacRopus 6
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Damit gehst du am besten zur Polizei, weil es sich um Betrug handelt.
2006-09-20 10:09:29
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answer #2
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answered by Anne 7
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Also ich glaube hier muss erstmal zwingend zwischen strafrechtlicher Verfolgung und der Durchsetzung eventueller zivilrechtlicher Ansprüche ("Geld" zurück) unterschieden werden.
Zur strafrechtlichen Verfolgung: Du kannst Deinen Ex-Mann natürlich bei der Polizei anzeigen.
Unsicher ist allerdings, ob dies Erfolg hat.
Dies hängt davon ab, welche "Straftat" Deinem Mann zur Last gelegt werden kann. Bleibt es bei einer Unterschriftsfälschung (gleich Urkundenfälschung) und einfacher Unterschlagung von Geld, so beträgt die Verjährungsfrist maximal 5 Jahre. Diese könnten hier schon abgelaufen sein.
Die Staatsanwaltschaft wird dann nicht mehr tätig werden können, da es an einer verfolgbaren Straftat fehlt.
Der Staatsanwaltschaft gegenüber sind die Banken auskunftspflichtig. Allerdings beträgt die regelmäßige Aufbewahrungspflicht für deren Akten nur 10 Jahre.
Auch Deine zivilrechtlichen Ansprüche könnten schon verjährt sein. Hier ist insbesondere zu beachten, dass seit dem 1.1.2002 ein neues Verjährungsrecht gilt, mit teilweise komplizierten Übergangsvorschriften. (So einfach, dass die Verjährung erst mit Kenntnis von der Tat beginnt ist es also nicht.) Auf zivilem Wege kommst Du auch nicht so einfach an die Unterlagen bei den Banken.
Ohne nähere Angaben zum Sachverhalt kann dazu aber keine verlässliche Auskunft gegeben werden. Wenn Dir eine Verfolgung trotz der rechtlichen Unsicherheit wichtig ist, wende Dich am besten an einen Anwalt.
(Strafrechtliche kannst Du Dich natürlich jederzeit an die Polizei wenden.)
2006-09-19 11:50:21
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answer #3
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answered by Lilly_Fee 2
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Du kannst auch selber zu deinem zuständigen Amtsgericht gehen und Anzeige erstatten, wenn du kein Geld für den Anwalt hast. Da kriegst du auch Rechtshilfe und Aufklärung. Im Falle einer Straftat wird sich ein Staatsanwalt der Sache annehmen.
2006-09-19 08:34:17
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answer #4
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answered by Franz 5
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Hallo
Du hast 13(!!!!!!!) Jahre lang nichts gemerkt?? Keine Gerichtsvollzieher, keine Rechnungen oder Mahnungen oder sonstiges, wie bist Du jetzt nach 13 Jahren darauf gekommen?
2006-09-19 07:50:10
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answer #5
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answered by Anonymous
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Liebe Gudrun, mache nicht lange hier in Clever rum. Schnapp dir deine Unterlagen, geh zum Anwalt und erstatte Anzeige, sofern es überhaupt noch möglich ist.
Ganz so einfach ist das mit der Unterbrechung der Verjährung nämlich nicht. Entscheidend ist nämlich, wann die letzte Aktivität durch deinen Ex in dieser Sache erfolgte und ob es sich um einen Tatzusammenhang oder um einzelne Taten gehandelt hat.
Auf alle Fälle gilt: Die Verjährungsfrist beginnt mit der Vollendung der letzten Tat zu laufen und beendet ( mit Ausnahme Mord ) jegliche Strafverfolgung nach ihrem Ablauf.
2006-09-19 07:45:18
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answer #6
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answered by Big Andy 4
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Hallo Gudrun_H,
anbei ein Link zu Verjährungsfristen von Ansprüchen. Interessant ist der Punkt, dass die Verjährungsfrist erst beginnt zu laufen, nachdem der Betroffene von der Tat Kenntnis erlangt hat. Zu genaueren Hintergründen auf alle Fälle einen Rechtsanwalt befragen.
http://www.ra-kotz.de/verjaehrungsregelungen.htm
Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen von Banken beträgt meines Wissens nach 10 Jahre (für Schriftverkehr 6 Jahre.)
Oftmals sind aber auch ältere Unterlagen noch auf Mikrofilm vorhanden.
Die Banken müssen die Unterlagen (soweit noch vorhanden)auf alle Fälle dem zuständigen Amtsgericht offenlegen, wenn Du Anzeige gegen Deinen Ex erstattest, und die Sache geprüft wird.
Auf alle Fälle sollte man versuchen, diese Ansprüche noch durchzusetzen. Es handelt sich ja unter anderem nicht nur um Betrug, sondern auch um Urkundenfälschung. Vielleicht kommen auch noch andere Straftaten in diesem Zusammenhang zum Vorschein.
Viel Erfolg dabei
NACHTRAG
Wenn das Konto oder die Verträge bei der Bank auch auf Deinen Namen liefen, (auch wenn die Unterschrift evtl. gefälscht war), kannst Du die noch vorhandenen Unterlagen auch ohne Probleme selbst bei der Bank einsehen.
2006-09-19 05:37:44
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answer #7
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answered by Anonymous
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Es kommt drauf an, was für daten es bei der bank sind, die haben auch fristen, wielange sie was aufbewahren müssen, am besten suchst du dir einen rechtsanwalt und erklärst ihm deine situation in einem Beratungsgespräch.. Der kann dir auf jeden fall weiter helfen, wie man da vorgehen kann..
Viel Glück
2006-09-19 05:35:59
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answer #8
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answered by Anonymous
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