Automatisch muss kein Mieter beim Auszug die Wohnung renovieren. Die so genannten Schönheitsreparaturen sind vom Gesetz her Sache des Vermieters.
Meistens aber steht in den Mietverträgen eine entsprechende Klausel, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Wichtig ist hier: Die Klausel muss wirksam sein, sprich: Der Mieter darf bei den Instandsetzungsarbeiten nicht überstrapaziert werden.
Wirksam ist eine solche Klausel dann, wenn der Mieter zu regelmäßigen Renovierungsarbeiten während des Mietverhältnisses verpflichtet wird. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bestimmte Renovierungsfristen abgesegnet: Danach sollten Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renoviert werden. Hält der Mieter diese Fristen ein, muss er beim Auszug nicht renovieren.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Alle Anstriche und Lackierungen müssen beim Auszug die Grenzen des normalen Geschmacks wahren. Im Klartext: Alles sollte weiß gestrichen sein. Hat ein Mieter regelmäßig renoviert, jedoch die Wände rot gestrichen und die Heizkörper grün lackiert, wird er beim Auszug in den sauren Apfel beißen und die Wohnung renovieren müssen.
Doppelt genäht hält besser, denken sich manche Vermieter. Die fordern in ihren Mietverträgen regelmäßiges Renovieren während der Mietzeit und zusätzlich eine komplette Endrenovierung beim Auszug.
Pech für die Vermieter, hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil entschieden. Wer als Mieter diese beiden Klauseln in seinem Mietvertrag findet, muss überhaupt nicht mehr renovieren, weder während der Mietzeit noch beim Auszug. Diese kombinierte Klausel nämlich ist unwirksam, weil sie dem Mieter zuviel aufbürdet.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Vermieter beide Klauseln in den Mietvertrag aufgenommen, die Mieterin aber renovierte 19 Jahre lang nicht und zog dann aus. Der Vermieter forderte daraufhin 12.000 Euro an Renovierungskosten und zusätzlich Mietausfall. Der Bundesgerichtshof aber gab der Mieterin Recht (Aktenzeichen des BGH-Urteils: VIII ZR 308/02).
Wirksam sind neben dem regelmäßigen Renovieren so genannte Abgeltungsklauseln. Damit verpflichtet sich der Mieter, beim Auszug einen Teil der Renovierungskosten zu übernehmen, wenn die vorgesehenen Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind:
Liegen beim Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Renovierungskosten. Bei zwei Jahren sind es bereits 40 Prozent, bei vier Jahren sogar 80 Prozent der Renovierungskosten. Zugrundegelegt wird der Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs. Dann kann es durchaus billiger sein, die entsprechenden Räume beim Auszug in Eigenregie zu renovieren.
2006-09-15 01:05:03
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answer #1
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answered by Diopsid 6
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Alles muss sauber, der Boden besenrein sein. Löcher in den Wänden müssen verschmiert sein, aber dann doch noch mal übermalern. Sozusagen bezugsfertig auf einfachstem Level. Schön machen muss es sich der Nächste, weil jeder etwas anderes darunter versteht.
2006-09-16 05:54:25
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answer #2
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answered by Anonymous
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Immer abhängig vom Mietvertrag und wie Du die Wohnung übernommen hast. Das kann von "besenrein" bis zur kompletten Renovierung gehen. Rauhfaser weiß ist Standard, Teppichböden unterliegen der gebrauchsbedingten Abnutzung - also, wenn keine dicken Löcher drin sind, brauchst du daran nichts zu machen. Bad und Küche müssen bei Standard-verträgen alle 5 Jahre renoviert werden. Wie gesagt: sieh Dir den Mietvertrag an und ggf. das Übergabeprotokoll.
2006-09-15 19:07:09
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answer #3
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answered by ChacMool 6
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Die Wände müssen mit Rauhfasertapete versehen und weiß gestrichen werden, die Deckenplatten ab-es sei denn, der Nachmieter möchte es ausdrücklich so übernehmen
2006-09-15 01:30:30
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answer #4
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answered by Anonymous
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Das kommt ganz drauf an, was ihr vor Deinem Einzug im Mietvertrag festgelegt habt. Das ist völlig unterschiedlich.
2006-09-15 01:05:49
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answer #5
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answered by Anonymous
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Auf jeden Fall mussten bei mir die deckenplatten runter. bei der Tapete kommt es sicher drauf an in welchem zustandsie ist. Ich persönlich musste einmal drüberweissen.
2006-09-22 06:46:08
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answer #6
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answered by Anonymous
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nein, muss nicht, wenn es nicht im Mietvertrag festgelegt ist. Wenn aber doch, darf man es selbst machen. Es muss allerdings ordentlich und in gebräuchlichen (keine Schockfarben) Farben gestrichen werden
2006-09-18 00:29:15
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answer #7
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answered by nofrotete57 3
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die wohnung in weiß streichen die deckenplatten müssen ab und die decke auch gestrichen und die wohnung bessenrein
2006-09-15 23:27:56
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answer #8
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answered by Anonymous
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der Kontoauszug
2006-09-15 04:55:09
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answer #9
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answered by Anonymous
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GRUNDREGEL!!!!
immer die wohnung so verlassen wie du sie vorgefunden hast..
2006-09-15 01:13:43
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answer #10
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answered by eva ♥ 5
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normaleriweise ist die wohnung so zu verlassen, wie man sie bezogen hat. Steht im mietvertrag, meistens muss man ausmalen. Normale abwohnschäden muss man nicht zahlen, gröbere schäden schon.
2006-09-15 01:06:22
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answer #11
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answered by sterndale72 5
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