Du meinst bestimmt das Bauaufsichtsamt?
Die Bauaufsicht hat zu prüfen, ob es sich um ein (Um-) Bauvorhaben handelt, das in einem Gebiet gem. § 34 BauGB oder in einem Gebiet mit einem Bebauungsplan liegt. Bei 34-er Gebieten ist die Nachbarschaftsbebauung Maßstab. Ansonsten legen die Bebauungspläne dezidiert fest, welche Bebauung (GFZ, GRZ, Firsthöhe, Gauben etc.) zulässig ist.
Wenn durch den Ausbau einer Gaube bspw. das zulässige Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und Wohnfläche überschritten wird, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden.
Üblicherweise müssen Gauben beantragt werden durch jemanden, der die Bauvorlageberechtigung besitzt (Architekten, Diplom-Bauingenieure etc.) Diese Fachleute prüfen eigentlich vor dem Bauantrag, ob ein Antrag genehmigungsfähig ist.
Unter bestimmten Umständen kann man vom Rat der zuständigen Gebietskörperschaft (Stadt/Gemeinde) Dispens vom Verbot des Gaubenbaus erlangen (im Bauamt des Rathauses informieren).
2006-09-11 11:33:19
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answer #1
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answered by Advicer 3
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Evt. ist das OBG noch anwendbar, wenn es keine speziellen Regelungen mehr gibt. Darüber hinaus noch Vorschriften im Bereich Umweltschutz, Bundesemmissionsschutzgesetz, Statikvorschriften etc.
2006-09-11 15:26:05
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answer #2
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answered by BiggiG 1
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Nachbarschaftsrecht, unvollständige Unterlagen.....
2006-09-11 07:30:11
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answer #3
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answered by Loewe-36 5
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die landeseigenen bauvorschriften, die bauordnung, die vorgaben des bebauungsplans, ......
2006-09-11 07:17:57
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answer #4
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answered by Knut S 5
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