Ein aktuelles Beispiel: Russland verstand Israels Angriff auf den Libanon, aber meinte, dass die Mittel nicht "verhältnismäßig" wären. Nun, abgesehen dass man das gleiche von Tschechenien sagen könnte bedeutet das Wort, dass in diesem Falle die Reaktion auf etwas nicht dem entspricht, was es verursachte. Es ist wie mit einer Waage. Es ist nur verhältnismäßig, wenn auf der einen Seite der (historischen) Waage das gleiche Gewicht steht. Steht da mehr, dann steht es nicht im Verhältnis mit dem anderen Teil.
Anderes Beispiel. Ein Junge haut einen anderen in der Schule auf die Wange. Der haut dem auf beide Wangen zurück. Abgesehen dass man gleiches nicht mit gleichen vergelten sollte, so ist das doch sicherlich nicht verhältnismäßig, oder? Ein Backenstreich für zwei?!
2006-09-06 23:51:04
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answer #1
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answered by X 6
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VerhältnismäÃigkeit
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Rechtswissenschaft
Der Grundsatz der VerhältnismäÃigkeit ist ein Merkmal des Rechtsstaats. Zweck des Grundsatzes ist es, vor übermäÃigen Eingriffen des Staats in Grundrechte, insbesondere auch in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), zu schützen (daher oft auch ÃbermaÃverbot genannt). Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der VerhältnismäÃigkeit für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich.
VerhältnismäÃigkeit verlangt von jeder staatlichen MaÃnahme, die in Grundrechte eingreift, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine MaÃnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig und kann angefochten und beseitigt werden:
Um die Frage nach der VerhältnismäÃigkeit einer konkreten staatlichen MaÃnahme beantworten zu können, ist die Feststellung und Benennung ihres Zwecks der erste Schritt. Der Zweck der MaÃnahme setzt den MaÃstab und Bezugspunkt für die Frage, ob die MaÃnahme zur Erreichung gerade dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. So liegt etwa auf der Hand, dass der tödliche Schuss aus der Waffe eines Polizisten, einen um sich schieÃenden Terroristen auszuschalten, durchaus verhältnismäÃig sein kann– der tödliche Schuss mit Ziel, den ertappten 15-jährigen Ladendieb an einer möglichen Flucht zu hindern, dagegen nicht. Ist bereits der Zweck als solcher nicht legitim, ist die MaÃnahme bereits deshalb nicht verhältnismäÃig. (Beispiel: Heranziehung junger Frauen zur Prostitution zugunsten des Staatshaushalts).
Die MaÃnahme ist geeignet, den Zweck zu erreichen, wenn sie seine Erreichung kausal bewirkt oder zumindest fördert. Zur Verminderung des SchadstoffausstoÃes eines Industriebetriebes etwa ist die SchlieÃung des Betriebes geeignet, aber auch der Einbau einer Rauchgasreinigungsanlage. Nicht geeignet dagegen wäre die SchlieÃung des Unternehmensparkplatzes.
Die MaÃnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Das ist nur dann der Fall, wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, gleichzeitig aber den Betroffenen weniger belastet. Die SchlieÃung des o. a. Betriebs ist daher in der Regel nicht erforderlich, weil die Verminderung des SchadstoffausstoÃes auch durch eine Rauchgasreinigung erreicht werden kann, ohne dass der Unternehmer seinen Betrieb dauerhaft einstellen müsste.
Angemessen (auch: verhältnismäÃig im engeren Sinn) ist eine MaÃnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der MaÃnahme verbunden sind, nicht völlig auÃer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine offene Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der MaÃnahme erforderlich. In dieser Abwägung sind alle Wertentscheidungen der Rechtsordnung und die von der MaÃnahme berührt werden. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Geht es beispielsweise um die Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Ãberwachten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung – mit offenem Ausgang – abzuwägen.
2006-09-10 09:59:05
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answer #2
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answered by Leony 7
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Im Verwaltungs- und Verfassungsrecht bedeutet Verhältnismäßigkeit die Abwägung widerstreitender Interessen.
Aktuelles Beispiel: Religionsfreiheit gegenüber Terrorgefahr.
Die Religionsfreiheit ist eigentlich ein hoch geschütztes Gut, in das nur eingegriffen werden darf, wenn damit etwas erzielt wird, was von noch höherem Wert oder größerer Wichtigkeit ist.
Je größer der Eingriff, desto größer muss die Rechtfertigung sein.
2006-09-07 07:19:16
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answer #3
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answered by zeromantic 3
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So stand es in www.duden.de:
1. Ver|hält|nis|mä|ßig|keit, die; -, -en : Angemessenheit; →Entsprechung (1):eine E. feststellen; So ist es in umgekehrter ...; das rechtsstaatliche Gebot der V. der Mittel;
Oder
In www.wissen.de:
Ver|hält|nis|mä|ßig|keit [f. 10; meist Sg.] angemessene Verwendung, Entsprechung; die V. der (militärischen, strafrechtlichen o. Ä.) Mittel; Fragen nach der V. (des Krieges o. Ä.) aufwerfen.
Aber speziell "politisch" ist nichts zu finden, vielleicht reichen diese oben genannten Ergebnisse auch aus.
2006-09-07 03:48:40
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answer #4
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answered by Anonymous
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ist den politikern nicht bekannt
(oder warum werden mit hochmodernen lenkwaffen zivilisten angeriffen und wohnbebauungen zerstört?)
2006-09-07 00:46:49
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answer #5
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answered by Knut S 5
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