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8järiger Bub fährt zu ersten Mal in ein Zeltlager für 4 Tage (Kosten 150 Euro)
Es gibt eine Liste auf der steht was die Kinder UNBEDINGT dabei haben müssen. Dort steht auch ein Taschenmesser.
Der kleine Bub hat in der ersten Nacht Heimweh und schneidet aus Kummer einen kleinen Schlitz in das Zelt.
Mutter soll für den Schaden haften!
Frage:
Haben die Erzieher auf solchen Fahrten nicht die Aufsichtspflicht?
Müssen kleinen Kindern nicht in unbeaufsichtigten Momenten die Messer abgenommen werden?
Ist es pberhaupt in Ordnung so kleinen Kindern ein Messer zu geben?

2006-08-06 12:42:49 · 8 antworten · gefragt von Anonymous in Freunde & Familie Familie

8 antworten

ich sehe keinen grund weswegen kinder mit 8 jahren unbedingt ein messer mitnehmen sollen!
es ist die eigene verletzung der aufsichtspflicht die sie der mutter nun aufdrücken wollen. erstens würd ich schonmal gegen angehen das die kids messer mitbringen sollten, zweitens warum wurden die nicht bis zu dem zeitpunkt in dem die unbedingt benötigt wurden abgenommen um sie dann für die zeit wieder auszuhändigen und danach wieder einzusammeln?
grob fahrlässig nenn ich das und die sollen froh sein das es nur ein kleiner schlitz im zelt ist, in anbetracht dessen was hätte noch passieren können.
auch messer zählen zu waffen die definitiv nichts in kinderhände verloren haben (ausser zum brötchen schmieren) und noch weniger in der nacht!!!
die messer hätten verwahrt werden müssen, schon alleine das sie mitgebracht werden sollten ist für mich unbegreiflich und verantwortungslos.
den schaden haben definitiv die betreuer zu tragen da sie der aufsichtspflicht nicht zur genüge beigetragen haben, nicht die mutter!
die hätte ihrem bub aus freien stücken wohl auch niemals ein taschenmesser mitgegeben.
die wollen lediglich die mutter für die eigene nachlässigkeit belangen, ich würde sogar noch weiter gehen und die anzeigen.

2006-08-07 02:59:22 · answer #1 · answered by Anonymous · 3 2

Ab einem Alter von 7 Jahren haftet jeder selbst für den von ihm angerichteten Schaden (bei unter 7-Jährigen haftet niemand).

Anders sieht es aus, wenn die Aufsichtspersonen (Eltern oder wie hier die Erzieher) ihre Aufsichtspflicht verletzen. In diesem Fall haften die zur Aufsicht verpflichteten Personen. Wie die Aufsicht zu führen ist, richtet sich u.a. nach den Eigenschaften des Kindes. Lesen Sie hierzu den unten genannten Link.

Ob man dem 8-jährigen Bub ein Messer hätte geben dürfen, kann ich nicht beurteilen, da ich den Bub nicht kenne. Ich glaube aber eher nicht.

Fazit: wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde, haften die Erzieher, wenn nicht, der Bub (der Geschädigte kann 30 Jahre lang versuchen, den Schaden von dem Bub ersetzt zu bekommen).

Um den konkreten Fall beurteilen zu können, bleibt Ihnen aber nichts anderes übrig, als einen Anwalt zu beauftragen.

2006-08-07 10:31:01 · answer #2 · answered by taadma 5 · 0 0

die Aufsicht liegt bei den Verantwortlichen Betreuern im Lager.Einem Kind ein Messer zu überlassen ist verantwortungslos.Die Betreuer hätten diese Messer schon bei der Abfahrt einsammeln müssen und die dürfen sie nur wieder an die Kinder geben wenn diese gebraucht werden,z.B. zum schnitzen,ansonsten nicht.Da meine Kinder öfters solche Fahrten mit gemacht haben und auch dabei Messer mit zu bringen waren,spreche ich aus eigener Erfahrung.Auf jeden Fall wurden stets alle gefährlichen Gegenstände wie z.B. Messer immer vor Abfahrt eingesammelt,schon alleine wegen der Unfallgefahr.Es wäre etwas anderes gewesen,wenn im Schreiben gestanden hätte,bitte geben sie ihrem Kind ein Messer auf eigene Gefahr hin mit oder so ähnlich.So aber sind die Kids nicht dafür verantwortlich zu machen,sondern die Verantwortlichen vom Lager

2006-08-07 10:19:51 · answer #3 · answered by Little Moonchild 5 · 0 0

Muß das sein? Der Junge ist meines Erachtens zu jung dafür.
Wenn etwas passiert, haben die Erzieher ihre Aufsichtspflicht verletzt und sollten selber für den Schaden aufkommen.
Meine Meinung

2006-08-07 07:13:48 · answer #4 · answered by fee 5 · 0 0

In jedem Fall kommt die Versicherung dafür auf.....

2006-08-07 05:53:24 · answer #5 · answered by Liebling D 2 · 0 0

Da gibt es ein bundesweit greifendes Schulgesetz ( Manche Bundesländer haben zwar Zusätze ( insbesondere, wenn es um die Klassenstufen ab 12 geht ) aber diese dürfen die von mir unten eingesetzte Aufsichtpflichtreglung NICHT verändern )

----- ( Die Eltern haften hier nicht - sondern der Dienstherr des Lehrers und der unter Umständen auch wegen Verletzung der " Warnungs- und Weisungspflicht" u. Umständen mit grobfahrlässiger Handlungsweise, dies wäre aber eine disziplinarische Sache und obliegt wieder dem Dienstherren )




Aufsicht und Haftung in der Schule



Wesen der Aufsichtspflicht

In den Pflicht- und weiterführenden Schulen werden überwiegend Minderjährige unterrichtet und erzogen, die wegen ihrer Jugend einer besonderen Aufsicht bedürfen. Wegen ihres wachsenden Verlangens nach selbstständigem, eigenverantwortlichen Handeln ist es ein Erziehungsziel, die Fähigkeit der Jugendlichen zu solchem Handeln einzuüben. Dem muss sich die Aufsicht anpassen. Eine dauernde Überwachung würde aber die gewünschte Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu selbstsicheren Persönlichkeiten behindern. Sie brauchen bei einer verantwortlichen Erziehung Freiräume, bei denen ein sofortiges Eingreifen eines Aufsichtspflichtigen nicht mehr möglich ist.

Die Fürsorge der Schule erstreckt sich dabei auf die besonderen Unfallgefahren bei den verschiedenen schulischen Veranstaltungen, in denen die Schüler der Schule und den Lehrern zur Unterrichtung und Erziehung anvertraut sind. Die Dienstpflicht des Lehrers zur Aufsicht besteht gegenüber dem einzelnen Schüler und bei allen Aktivitäten, in denen Kinder und Jugendliche in größeren Gruppen und oft auf engem Raum miteinander umgehen.

Grundsätze der Aufsichtsführung

Die Aufsicht beschränkt sich zeitlich und räumlich auf den schulischen Bereich. Dazu gehören


der Unterricht, Arbeitsgemeinschaften und eine angemessene Zeit davor und danach (ist in Länderregelungen festgelegt)

Pausen

Schulwanderungen und Klassenfahrten

sonstige schulische Veranstaltungen, auch wenn die Teilnahme den Schülern freigestellt ist.

Ob es sich bei einer Veranstaltung um eine schulische Veranstaltung handelt, entscheidet in der Regel die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Kontinuierliche Aufsichtsführung

d.h. die Aufsicht muss grundsätzlich ununterbrochen ausgeübt werden. Da der Lehrer nicht jedes einzelne Kind ständig im Auge behalten kann, müssen sich die Schüler zumindest durch die Anwesenheit des Lehrers beaufsichtigt fühlen. Ist der Lehrer aus persönlichen oder aus dienstlichen Gründen gezwungen, den Ort der Aufsichtsführung zu verlassen, so muss er alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um für die Zeit seiner Abwesenheit Gefahren von den Schülern oder durch die Schüler abzuwenden.

Aktive Aufsichtsführung

d.h. der Lehrer darf sich in der Regel nicht mit Warnungen und Weisungen an die Schüler zur Verhütung von Unfällen und Schäden begnügen. Er muss vielmehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Vorsorge für den Fall treffen, dass seine Ermahnungen nicht beachtet werden. Verbote muss er erforderlichenfalls durchsetzen.

Präventive Aufsichtsführung

d.h. umsichtiges und vorausschauendes Handeln, z.B. bei der Pausenaufsicht, bei Klassenfahrten, Wanderungen oder Klassenfeiern.

Der Lehrer muss sich stets überlegen, ob durch die örtlichen oder zeitlichen Verhältnisse oder aus einem Verhalten der Schüler Gefahren entstehen können und wie er diese Gefahren abwenden kann. Dazu gehört z.B. die Anordnung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes vor der Bushaltestelle beim Schulausflug ebenso wie die Warnung der Schüler vor zurückschnellenden Ästen beim Waldlauf.

Haftung des Lehrers bei Verletzung der Aufsicht

Wird ein Schüler im Zusammenhang mit dem Schulbesuch verletzt, stellt sich die Frage nach der Haftung des Lehrers. Dabei kann sich eine Haftung in dreierlei Hinsicht ergeben:


Zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz)

Strafrechtliche Haftung

Disziplinarrechtliche Haftung

Personenschäden von Schülern

Schulträger, Lehrer und Schüler oder sonst in der Schule tätige Personen (Schulsekretärin, Hausmeister, freiwillige Helfer, Begleitpersonen bei schulischen Veranstaltungen) sind grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt (§§ 104 ff, § 106 Abs. 1 SGB VII).

Dieses so genannte Haftungsprivileg schließt Ansprüche der Schüler gegenüber dem Lehrer (oder gegenüber den sonstigen Personen) und umgekehrt aus. Ausgeschlossen werden damit insbesondere der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB und der Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Lehrer, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Personenschäden Dritter und Sachschäden

So weit es sich um Personenschäden schulfremder Dritter oder um Sachschäden handelt, sind bei öffentlichen Schulen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufsicht nicht gegen den Lehrer, sondern stets gegen den Dienstherrn zu richten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).

Regress bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Das Haftungsprivileg des SGB VII entlässt den Lehrer, der vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt, nicht aus jeglicher finanzieller Verantwortung. Sowohl der Dienstherr als auch der Unfallversicherungsträger können Ersatz des von ihm zu Gunsten eines verletzten Schülers gemachten Aufwendungen verlangen, wenn der Lehrer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten gegenüber den ihm anvertrauten Kindern vernachlässigt hat

2006-08-07 03:03:04 · answer #6 · answered by A*n*n*a 6 · 0 0

dein ansatz ist schon ganz richtig: m.e. geht bei einer solchen reise die aufsichtspflicht auf die betreuer über - muss ja so sein, da du keinen einflussmöglichkeit auf den knirps hast.

insofern sind die betreuer für das handeln verantwortlich.

daher gibt es ja auch haftpflichtversicherungen, die decken ja gerade diese schäden ab.

also: rede mal mit deinem versicherungsvertreter, der sollte es dir dezidiert erklären können.

2006-08-07 01:48:55 · answer #7 · answered by tomfighter_2000 4 · 0 0

nun die aufsicht liegt bei den leuten die im zeltlager sind

desweitern sollte man kindern in dem alter kein messer mit geben

ich finde das unverantwortlich von den die sowas verlangen

2006-08-06 19:53:07 · answer #8 · answered by Anonymous · 0 0

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