Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt d. h. sie sind nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung (beispielsweise ein bestimmtes Darlehen) gebunden und können für sich allein übertragen werden. Daher können Grundschulden nicht nur für einzelne Forderungen, sondern auch für mehrere, auch zukünftige Verbindlichkeiten als Sicherung dienen. Neben dem eigentlichen Grundschuldbetrag werden die dinglichen Zinsen und die Nebenleistungen eingetragen.
Ferner ist üblich, dass der jeweilige Eigentümer sich gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwirft. Somit ist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück möglich, ohne dass vorher ein Urteil nötig ist. Dies gilt auch bei einer Übertragung des Grundstückes.
Daneben erfolgt üblicherweise in Höhe des Grundschuldbetrages und der Nebenleistungen auch eine Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen; aus dieser Urkunde kann die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Absatz 1 Ziffer 5 ZPO erfolgen, ohne dass hierzu ein Urteil erforderlich ist, in diesem Falle allerdings ausschließlich gegen die Person, die sich unterworfen hat. Es erfolgt also keine Erstreckung auf einen neuen Eigentümer.
Trotz der rechtlichen Unabhängigkeit der Grundschuld als dinglichem Recht von einem Darlehen als persönlichem Anspruch werden in der Praxis die meisten Grundschulden zur Besicherung von Darlehen und Krediten eingesetzt. Grundschuld und Darlehen sind dann durch die Sicherungsabrede verbunden. Nach der Rückzahlung aller durch die Grundschuld besicherten Darlehen entsteht aus der Sicherungsabrede ein Rückgewähranspruch. Dieser Anspruch ist das Recht auf Rückabtretung der Grundschuld, das Recht auf Verzicht durch die Gläubigerin sowie das Recht auf Löschungsbewilligung. In der Praxis wird dieser Anspruch von den Kreditinstituten meistens auf den Anspruch auf Löschungsbewilligung beschränkt.
Man unterscheidet:
* Briefgrundschuld, für die ein Grundschuldbrief (von der Bundesdruckerei) ausgestellt wird;
* Buchgrundschuld, für die kein Brief ausgestellt wird und
* Eigentümergrundschuld.
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Eigentümergrundschuld
Eine Eigentümergrundschuld ist nach deutschem Sachenrecht eine Grundschuld, die auf den Namen des Grundstückeigentümers in das Grundbuch eingetragen ist. Dies ist möglich, da einer Grundschuld nicht zwangsläufig eine persönliche Forderung gegenüber stehen muss, wie das etwa bei der Hypothek der Fall ist.
Ziel der Eintragung einer Eigentümergrundschuld kann es zum Beispiel sein, sich eine höhere Rangstelle für eine spätere Kreditaufnahme zu sichern. Aber auch durch Schenkung oder Erbschaft von dem ursprünglichen Kreditgeber kann eine Eigentümergrundschuld entstehen.
2006-07-24 04:02:16
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answer #1
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answered by martinsche 3
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Lesen Carola. Nicht Grundschule
2006-07-25 05:45:05
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answer #2
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answered by rhartinger 2
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1-4 klasse
2006-07-24 11:19:12
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answer #3
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answered by sonnenstubchen47 3
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um es kurz zu machen:
die grundschuld heißt grundschuld, da sie in das grundbuch eingetragen wird. in der regel wird damit eine hypothek abgesichert.
2006-07-24 11:08:08
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answer #4
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answered by Knut S 5
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Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB).
Geht noch weiter ,wenn Du auf den Link schaust den Ich Dir unten reingetan habe.
mfg Pace
2006-07-24 11:04:22
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answer #5
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answered by Pace 3
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Fall/Frage: Erläutere den Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld anhand der Tilgung der gesicherten Forderung.
Lösung: Wird ein Kredit durch eine Hypothek gesichert, so besteht zwischen dem Kredit und der Hypothek eine rechtliche Akzessorietät: Die Tilgung der von der Hypothek gesicherten Forderung führt dazu, dass die Hypothek mit der Tilgung zur Eigentümerhypothek wird, § 1163 Abs. 1 BGB. Die Hypothek steht daher dem Gläubiger nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung. Vor einer erneuten Kreditgewährung müsste sie in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt (vgl. § 1177 Abs. 1 S. 1 BGB) und dem Gläubiger zur Absicherung des neuen Kredits abgetreten werden, was umständlich und kostenintensiv ist.
Wird der Kredit demgegenüber durch eine Grundschuld gesichert, so besteht zwischen dem Kredit und der Grundschuld nur ein rechtsgeschäftlich vereinbarter Zusammenhang: Die Tilgung des Kredits hat daher keinen unmittelbaren Einfluss auf die Grundschuld. Der Kreditgeber bleibt trotz Tilgung des Kredits Grundschuldgläubiger. Er hat die Grundschuld durch Abtretung, Verzicht oder Löschung zurückzugewähren. Die Grundschuld kann aber auch jederzeit neu valutiert werden. Sicherte die Grundschuld alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Gläubigers, bedarf es keiner neuen Absprachen bezüglich des Sicherungszwecks. Sicherte die Grundschuld ursprünglich nur den getilgten Kredit, so kann die Grundschuld durch die - auch mündliche - Absprache, dass sie den beabsichtigten neuen Kredit sichern soll, neu valutiert werden. Die Grundschuld sichert dann den neu ausgereichten Kredit.
2006-07-24 11:02:32
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answer #6
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answered by ??pussi ?? 6
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