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Ich weiß leider nicht wohin mit meiner Frage sonst.

Ich möchte wissen, welche Strafen in Deutschland möglich sind, bei Verbreitung Pornografischer Schriften und Bilder.

Fände es nett, wenn mir jemand entsprechende Seiten dazu linken könnte.

Danke im Voraus für Sinnvolle Antworten

2006-07-12 21:54:26 · 6 antworten · gefragt von brennermaus2005 4 in Computer & Internet Sonstiges - Computer

Es betrifft Gott sei dank nicht mich. Aber einen engen Familienangehörigen. Fakt: Er hat um jemandem eines aus zu wischen, sich unter anderem Namen Bilder von ihm zuschicken lassen - hat daraus eine HP gebastelt und die öffentlich gemacht. Hat zur Verbreitung des Links die Addy bzw. den Link dahin an minderjährige raus gegeben. Und da sind die Eltern dahinter gekommen und drohen nun mit Strafanzeige.

2006-07-13 01:22:32 · update #1

6 antworten

die antwort findest du im strafgesetzbuch:

§ 184 - Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,

3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,

4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,

6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,

8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

weiterhin siehe im link:

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

2006-07-12 22:12:08 · answer #1 · answered by tomfighter_2000 4 · 0 1

Das verbreiten pornografischer Schriften u. Bilder lässt sich nicht verhindern, aber der Zugang sollte erschwert werden.

Ja wo finden Kinder oder Jugendliche diese Bilder, Schriften, Videokassetten und CD's?
Vielleicht in Bücherregalen, auf dem PC, in verschlossenen Schränken, in Kellern?
Genau, in eurem Heim.
Und was schließen wir daraus?
Strafe hilft hier gar nichts, hier ist die Intelligenz der Eltern, erwachsenen Söhne und Töchter gefordert.

"Suchet und ihr werdet finden"

2006-07-13 04:13:12 · answer #2 · answered by Klaus P 2 · 0 0

Sorry, Mädel, aber ich finde diese Frage kann jeder gesunde Menschenverstand, selbst beantworten.

IN DEUTSCHLAND SIND SOLCHE STRAFEN ZU NIEDRIG!!!

Kann ja nicht sein, dass einer der Kinderpornos oder anderes Widerliches Zeug in der Art verscheppert und "NUR" mit einem Jahr Freiheitsstrafe davon kommt?

In anderen Ländern würde man(n) für sowas zum Tode, oder 20x Lebenslänglich kriegen, und soo schöne Gefängnisse wie hier hätten die dann auch nicht!

Aber das ist unser Luxusland Deutschland...

2006-07-13 02:55:53 · answer #3 · answered by naschmizie 3 · 0 0

Verbreiten pornografischer Bilder oder Texte ist in jedem Fall strafbar. Wieviel,dass aufgebrummt bekommst, hängt von verschiedenen faktoren ab. Hände weglassen von Pornografie ist die sicherste Möglichkeit keinen ärger zu bekommen

2006-07-12 22:51:50 · answer #4 · answered by Anonymous · 0 0

Ich glaube, die Verbreitung selber ist gar nicht mal strafbar, es sei denn es handelt sich um verbotene Inhalte (Kinder, Tiere, usw).
Du musst das nur so veröffentlichen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff darauf haben.

2006-07-12 22:04:27 · answer #5 · answered by Anonymous · 0 0

ich habe das hier gefunden,die können dir sicherlich auch weiterhelfen...
http://www.wiesonur.de/porno.htm
diese Seite ist speziell gegen Kinder-und Jugendporno..
bei Erwachsenenporno ist es eh nicht strafbar...

2006-07-12 22:01:15 · answer #6 · answered by ? 6 · 0 0

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