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2006-07-10 21:50:09 · 3 antworten · gefragt von landmann-ch 2 in Ausgehen Sonstiges - Ausgehen

wer darf eine solche betreiben, wie ist das gesetzlich geregelt, wer kennt Adressen (würde gerne mal eine besuchen in D, A, CH)

2006-07-10 23:56:46 · update #1

3 antworten

Besenwirtschaft
Zum Betrieb einer Besenwirtschaft ist nach der Gaststättenverordnung keine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Es besteht jedoch die Pflicht, den Betrieb unter folgenden Angaben mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde anzuzeigen:

· Zeitraum, in dem der Ausschank stattfinden soll,

· Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den

· Ort, an dem sie gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut wurde und

· die zum Betrieb der Besenwirtschaft bestimmten Räume.

Betriebliche und räumliche Voraussetzungen
· Es darf nur in Räumen ausgeschenkt werden, die am Ort des landwirtschaftlichen Betriebes gelegen sind. Die Benutzung angemieteter Räume ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Die Besenwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein. Es dürfen bis zu 40 Sitzplätze vorhanden sein.

· Durch den Betrieb der Besenwirtschaft darf die Straßensicherheit nicht gefährdet werden.
Daher müssen verschiedene Richtlinien innerhalb und außerhalb der Ortschaften beachtet werden.

Öffnungszeiten
Die Besenwirtschaft darf höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten betrieben werden. Es sind die für Gaststätten allgemein geltenden Sperrzeiten einzuhalten. Eine Überschreitung der zeitlichen Begrenzung hat zur Folge, daß aus der Besenwirtschaft ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb wird und der Betrieb wegen fehlender Gaststättenerlaubnis untersagt werden kann.

Sonstiges
· Angeboten werden dürfen neben Wein und/oder Apfelwein auch alkoholfreie Getränke.

· An Speisen dürfen nur kalte sowie "einfach zubereitete warme Speisen" verabreicht werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordert

· Die Früchte zur Herstellung des Weines müssen selbst erzeugt worden sein, wobei es keine Rolle spielt, ob sie auf eigenem oder aufgrund eines sonstigen Nutzungsrechtes (z. B. Pacht oder Nießbrauch) genutzten Grund und Boden produziert worden sind.

· Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind zu beachten.

· Beim Inverkehrbringen von Wein besteht die Verpflichtung, ein sog. "Kellerbuch" zu führen. Aus den Aufzeichnungen muss die Herkunft, der Tag der Lese, das Mostgewicht der Trauben, eine evtl. vorgenommene Anreicherung, Entsäuerung, Süßung, jede Umlagerung, jeder Sorten-, Herkunfts-, Jahrgangs- und Lagenverschnitt hervorgehen.

· Ein Ausschank von deutschem Fasswein ist auf der Getränkekarte als "Deutscher Tafelwein" (ohne Lage!) zu kennzeichnen

noch ausführlicher bekommt man die auskunft hier:

http://www.google.de/search?q=Gastst%C3%A4ttenverordnung+besenwirtschaft&btnG=Suche&hl=de&newwindow=1&safe=off

2006-07-23 09:41:37 · answer #1 · answered by petermitP 5 · 3 0

Wird auch Besenwirtschaft genannt, wird von Winzern im Herbst betrieben um ihren neuen Wein auszuschenken. Da es sich nicht um reguläre Gaststätten handelt sondern um einen zeitlich beschränkten Ausschank, oft im Wohnzimmer der Winzer, wird ein Reisigbesen am Haus befestigt, sozusagen als Wirtshausschild. Eine ähliche Bedeutung hat eine Schweinsblase am Haus, sie weist auf ein Schlachtfest hin.

2006-07-10 22:13:16 · answer #2 · answered by buffy_hamburg 3 · 0 0

Unter Gelegenheitswirtschaften (Besenbeizen) sind Betriebe im Freien zu verstehen, die saisonal begrenzt ein öffentliches Gastrecht anbieten. Es sollen möglichst hofeigene Produkte verarbeitet und abgegeben werden

2006-07-10 21:58:07 · answer #3 · answered by Anonymous · 0 0

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