Die Handwerkskammern haben nach der Handwerksordnung (HwO) die folgenden Ziele:
* die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
* die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen,
* regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
* die Handwerksrolle zu führen,
* die Berufsausbildung zu regeln, dazu gehört:
o eine Lehrlingsrolle zu führen,
o Prüfungsvorschriften zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
o Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen,
o Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen und die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses zu führen.
* Ferner unterstützen die Handwerkskammern ihre Mitglieder sowohl durch eine Rechtsberatung als auch unternehmensberatend.
o Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen,
o die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
o Schlichtungsstellen einzurichten
2006-06-20 07:00:02
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answer #1
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answered by Tobias 7
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Eine Zeitung bekomme ich und immer vor der Beitragszahlung noch einen Katalog mit Fortbildungsmaßnahmen. Und zur Rechtsberatung, wollte mal eine Kopie von Handwerker AGB, ich rief an, Auskunft der Dame darf ich nicht, bekam nur eine Verlagsadresse wo das betreffende Buch erhältlich ist eine unverschämtheit
2006-06-20 19:18:12
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answer #2
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answered by egoserviere 1
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Tja gute Frage. Muss auch mein Beitrag zahlen, aber ausser eine Zeitung die ich bekomme und die ich ungelesen wegschmeisse, habe ich noch keine Vorteile entdeckt.
Wie schon jemand vorher geschrieben hat:
EIne Lobby für ein paar Leute die sich wichtig machen und grosse Kohle einschieben
2006-06-20 19:07:35
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answer #3
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answered by Giovanni S 1
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wir brauen sie eigentlich nicht.
eine lobbi die sich mit unterstützung des states gut bezahlte jobs erhählt. jutta
2006-06-20 11:07:37
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answer #4
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answered by Jutta N 3
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Vierter Teil:
Organisation des Handwerks
Erster Abschnitt:
Handwerksinnungen
§ 52
Bildung von Handwerksinnungen, Innungsbezirke
(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen
zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher
Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe
stehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines
bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung ist, dass für
das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Gewerbe
kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein
berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu führen, für das sie
errichtet ist.
(2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so
abgegrenzt sein, dass die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung
leistungsfähig zu gestalten, und dass die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen
der Handwerksinnung teilnehmen können. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem
Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer
kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.
(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus
erstrecken. Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstreckt
werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die oberste
Landesbehörde. Soll sich der Innungsbezirk auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann
die Genehmigung nur im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt
werden.
§ 53
Rechtsform der Handwerksinnung
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit
Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
§ 54
Aufgabe der Innung
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer
Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie:
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln
und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre
charakterliche Entwicklung zu fördern,
4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu
errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann
sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten.
2006-06-20 07:44:49
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answer #5
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answered by merz100 2
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